Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Eva Berger-Hanzl, Rechtsanwältin in Mödling, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2014, GZ 8 Rs 31/14h-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt ebenso wenig vor wie der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt ebenso wenig vor wie der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (vgl RIS-Justiz RS0043347). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann aber nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019). Nichts anderes versucht aber die Revision, wenn sie unter diesem Rechtsmittelgrund neuerlich den Wert einzelner Beweisergebnisse erörtert und darzustellen versucht, dass die Vorinstanzen richtigerweise den Ausführungen des Privatgutachters und nicht jenen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hätten folgen müssen. Die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0042903 [T5]). Die Ausführungen zur angeblichen Aktenwidrigkeit sind der unzulässige und damit unbeachtliche Versuch, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbare Beweiswürdigung des Erstgerichts anzugreifen. Auch eine angeblich mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Davon kann hier aber ebenso wenig die Rede sein wie von einer aktenwidrigen Erledigung der in der Berufung enthaltenen Beweisrüge durch das Berufungsgericht.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0043347). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann aber nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019). Nichts anderes versucht aber die Revision, wenn sie unter diesem Rechtsmittelgrund neuerlich den Wert einzelner Beweisergebnisse erörtert und darzustellen versucht, dass die Vorinstanzen richtigerweise den Ausführungen des Privatgutachters und nicht jenen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hätten folgen müssen. Die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0042903 [T5]). Die Ausführungen zur angeblichen Aktenwidrigkeit sind der unzulässige und damit unbeachtliche Versuch, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbare Beweiswürdigung des Erstgerichts anzugreifen. Auch eine angeblich mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Davon kann hier aber ebenso wenig die Rede sein wie von einer aktenwidrigen Erledigung der in der Berufung enthaltenen Beweisrüge durch das Berufungsgericht.
Auch die weitere in der Revision relevierte Frage, ob das vom Erstgericht eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist oder ob es einer Beweiswiederholung oder der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurft hätte, betrifft die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl Klauser/Kodek ZPO17 § 503 E 61 f und 69 f mwN).Auch die weitere in der Revision relevierte Frage, ob das vom Erstgericht eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist oder ob es einer Beweiswiederholung oder der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurft hätte, betrifft die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen vergleiche Klauser/Kodek ZPO17 Paragraph 503, E 61 f und 69 f mwN).
Die außerordentliche Revision der Klägerin musste daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden.Die außerordentliche Revision der Klägerin musste daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen werden.
Schlagworte
SozialrechtTextnummer
E108076European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00073.14D.0715.000Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014