TE OGH 2014/7/24 25Os1/14f

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Veröffentlicht am 24.07.2014
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Niederleitner und Mag. Dorn sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Günther F*****, Rechtsanwalt in Wien, über die Berufung des genannten Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 10. April 2013, GZ D 27/10-123, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Niederleitner und Mag. Dorn sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Günther F*****, Rechtsanwalt in Wien, über die Berufung des genannten Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 10. April 2013, GZ D 27/10-123, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

              Das zu 25 Os 1/14f anhängige Verfahren über die Berufung und die Beschwerde des Dr. Günther F***** wird abgebrochen.

Text

Gründe:

              Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Freispruch von weiteren Vorwürfen enthaltenden - Erkenntnis wurde Dr. Günther F***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hiefür zu Disziplinarstrafen nach § 16 Abs 1 Z 2 und Abs 3 DSt verurteilt. Unter einem wurde die zu GZ D 2/09-31 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gewährte bedingte Nachsicht der dort verhängten Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft widerrufen (§ 16 Abs 7 DSt). Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Freispruch von weiteren Vorwürfen enthaltenden - Erkenntnis wurde Dr. Günther F***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (Paragraph eins, erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hiefür zu Disziplinarstrafen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, DSt verurteilt. Unter einem wurde die zu GZ D 2/09-31 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gewährte bedingte Nachsicht der dort verhängten Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft widerrufen (Paragraph 16, Absatz 7, DSt).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Disziplinarbeschuldigte Berufung wegen Schuld und Strafe, gegen den Widerrufsbeschluss richtet sich dessen gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt implizierte Beschwerde. Über beide Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Disziplinarbeschuldigte Berufung wegen Schuld und Strafe, gegen den Widerrufsbeschluss richtet sich dessen gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt implizierte Beschwerde. Über beide Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.

              Mit Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Wien vom 18. Juni 2014 verzichtete Dr. F***** auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und er wurde von dieser mit Wirkung vom genannten Datum aus der Liste der Rechtsanwälte gelöscht.

Weil seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt Dr. F***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282, RS0054824; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 975).Weil seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO erloschen ist, unterliegt Dr. F***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, Absatz 2, zweiter Satz (Paragraph 197, Absatz eins,) StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282, RS0054824; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 975).

              Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 erster und zweiter Satz OGHG. Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf Paragraph 59, Absatz eins, DSt in Verbindung mit Paragraph 5, erster und zweiter Satz OGHG.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E108282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0250OS00001.14F.0724.000

Im RIS seit

03.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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