TE OGH 2014/9/10 7Ob96/14i

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Veröffentlicht am 10.09.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** N*****, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Z***** GmbH, und 2. M***** Z*****, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Feststellung und 50.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch die Klägerin wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin mit seinem Beschluss vom 25. 6. 2014 zurück.

Mit dem am 19. 8. 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz erklärte die Klägerin, den außerordentlichen Revisionsrekurs zurückzuziehen.

Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist eine Rechtsmittelzurückziehung nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS-Justiz RS0042029, RS0104364).Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist eine Rechtsmittelzurückziehung nicht mehr zulässig (Paragraphen 513, 484, ZPO; RIS-Justiz RS0042029, RS0104364).

Textnummer

E108557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00096.14I.0910.000

Im RIS seit

30.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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