TE OGH 2014/9/26 5Ob83/14p

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Veröffentlicht am 26.09.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers W***** G*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz, Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die Antragsgegnerin A***** ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 LPG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Jänner 2014, GZ 3 R 394/13g-41, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers W***** G*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz, Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die Antragsgegnerin A***** ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 16, LPG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Jänner 2014, GZ 3 R 394/13g-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 12 Z 7 LPG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 12, Ziffer 7, LPG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller betreibt eine Gärtnerei, die seine einzige Erwerbsquelle darstellt. Ohne die Pachtflächen wäre der Betrieb des Antragstellers in seiner Existenz ernsthaft bedroht.

Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Dauer des Landpachtvertrags bis 30. 11. 2013 verlängerte. Von der Aufrechterhaltung des Landpachtvertrags hänge die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers ab; Gründe die gemäß § 16 Abs 1 Z 1 oder Z 2 LPG einer Verlängerung entgegenstünden seien nicht hervorgekommen. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Dauer des Landpachtvertrags bis 30. 11. 2013 verlängerte. Von der Aufrechterhaltung des Landpachtvertrags hänge die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers ab; Gründe die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, LPG einer Verlängerung entgegenstünden seien nicht hervorgekommen. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Antragsgegnerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 12 Z 7 LPG) geltend.Die Antragsgegnerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 12, Ziffer 7, LPG) geltend.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Verlängerungsmöglichkeit eines langjährigen Landpachtvertrags im Sinne des § 16 Abs 1 LPG entscheidend darauf an, ob die Existenz des Pächters zur Gänze oder doch in erheblichem Ausmaß vom Weiterbestand des Landpachtvertrags abhängt (vgl 1 Ob 526/88; RIS-Justiz RS0066224). Ob das der Fall ist, hängt von den konkreten Gegebenheiten und Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 93/04v).1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Verlängerungsmöglichkeit eines langjährigen Landpachtvertrags im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, LPG entscheidend darauf an, ob die Existenz des Pächters zur Gänze oder doch in erheblichem Ausmaß vom Weiterbestand des Landpachtvertrags abhängt vergleiche 1 Ob 526/88; RIS-Justiz RS0066224). Ob das der Fall ist, hängt von den konkreten Gegebenheiten und Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 93/04v).

2. Hier steht fest, dass der Betrieb des Antragstellers ohne die zugepachteten Flächen wirtschaftlich nicht mehr geführt werden könnte. Da dieser Betrieb für den Antragsteller die einzige Erwerbsquelle darstellt, begründet es daher auch keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht zum Ergebnis gelangte, dass die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers vom Weiterbestand des Pachtvertrags abhänge. Dass dafür die Einkünfte des Antragstellers aus der Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke für sich allein zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz ausreichen müssten, ist nicht gefordert. Es kommt darauf an, ob seine Existenz, sei es zur Gänze, oder doch in erheblichem Maße, davon abhängt (6 Ob 685/89). Es schadet daher auch nicht, wenn der Antragsteller in Ergänzung seiner Produktpalette in seinem Betrieb nicht nur Waren aus eigener Produktion anbietet. Wie aus dem Umstand, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit Kredite gewährt wurden, darauf zu schließen sei, seine wirtschaftliche Existenz wäre bei Wegfall der Pachtflächen nicht gefährdet, kann nicht nachvollzogen werden.

3. Der Oberste Gerichtshof ist auch im

Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können (RIS-Justiz RS0007236). Feststellungen, die bereits im Rekurs unbekämpft blieben, können daher auch mit dem Revisionsrekurs nicht mehr angefochten werden. Es erübrigt sich somit auf die von der Antragsgegnerin angesprochene Mangelhaftigkeit einzugehen.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 12 LPG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 12, LPG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht

Textnummer

E108835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00083.14P.0926.000

Im RIS seit

31.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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