TE OGH 2014/10/28 7Nc28/14y

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Veröffentlicht am 28.10.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** R*****, 2. M***** R*****, vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten 1. I***** AG, 2. Im***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 3. MMag. Dr. K***** P*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 1.040.567,06 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** im Verfahren AZ 2 Ob 181/14b, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des zweiten Senats im Verfahren 2 Ob 181/14b befangen.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der zweite Senat zuständig. Mit Note vom 14. 10. 2014 gab Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** eine Befangenheitserklärung ab. Er habe wie die Kläger I*****-Aktien gekauft und sei vom Kursverfall dieser Wertpapiere, die er noch immer halte, betroffen. Er habe hinsichtlich allfälliger eigener Ersatzansprüche einem Prozessfinanzierer ein Abtretungsangebot zur allfälligen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche gestellt. Zu den möglichen Beklagten gehöre auch die hier beklagte A***** AG. Auch wenn der Prozessfinanzierungsvertrag mittlerweile aufgekündigt sei und er nicht mehr beabsichtige, im Zusammenhang mit dieser Veranlagung Ansprüche geltend zu machen, könnte der Anschein seiner Befangenheit gegeben sein.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.

Für die Annahme einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS-Justiz RS0045949 ua). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS-Justiz RS0046053 ua).

Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** in Zweifel gezogen wird (vgl 7 Nc 19/13y, 7 Nc 30/13s). Der Befangenheitsanzeige ist daher Rechnung zu tragen.Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** in Zweifel gezogen wird vergleiche 7 Nc 19/13y, 7 Nc 30/13s). Der Befangenheitsanzeige ist daher Rechnung zu tragen.

Textnummer

E109204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070NC00028.14Y.1028.000

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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