Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** O*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei H***** G*****, vertreten durch Mag. Daniela Lackner, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen 50.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2014, GZ 3 R 44/14m-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin richtet sich gegen die Nichteinvernahme von zwei Zeuginnen, die sie zum Beweis dafür geführt habe, dass der Beklagte auch ihnen gegenüber heilende Kräfte behauptet habe. Durch deren Aussagen wäre seine Glaubwürdigkeit derart „aufgeweicht“ worden, dass seiner Version kein Glauben zu schenken gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die unterlassenen Aufnahme sogenannter Kontrollbeweise keinen Verfahrensmangel begründet, sondern eine Frage der freien Beweiswürdigung darstellt (RIS-Justiz RS0040246; RS0043406; Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 Rz 149). Fragen der Beweiswürdigung sind jedoch nicht revisibel. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Beweiswürdigung als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (vgl RIS-Justiz RS0043150 [T8]). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Abhaltung einer Berufungsverhandlung steht im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0127242).Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die unterlassenen Aufnahme sogenannter Kontrollbeweise keinen Verfahrensmangel begründet, sondern eine Frage der freien Beweiswürdigung darstellt (RIS-Justiz RS0040246; RS0043406; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, Rz 149). Fragen der Beweiswürdigung sind jedoch nicht revisibel. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Beweiswürdigung als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird vergleiche RIS-Justiz RS0043150 [T8]). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Abhaltung einer Berufungsverhandlung steht im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0127242).
Da die außerordentliche Revision der Klägerin daher keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.Da die außerordentliche Revision der Klägerin daher keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Dem Beklagten wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung (§ 508a Abs 2 ZPO) nicht freigestellt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Dem Beklagten wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO) nicht freigestellt.
Textnummer
E109225European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00075.14S.1029.000Im RIS seit
10.12.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014