TE OGH 2014/11/5 7Ob172/14s

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Veröffentlicht am 05.11.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der widerklagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, den Nebenintervenienten 1. R***** G***** und 2. O***** G*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die widerbeklagte Partei Dr. C***** S*****, Rechtsanwalt, *****, wegen 33.815,64 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juli 2014, GZ 2 R 88/14d-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen, weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer „prima-facie-Kausalität“ auszugehen ist. Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundungspflicht des Rechtsanwalts nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (RIS-Justiz RS0106890). Entgegen der Ansicht der Widerklägerin trifft demnach bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts den Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden (RIS-Justiz RS0106890 [T22]).1. Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen, weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer „prima-facie-Kausalität“ auszugehen ist. Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundungspflicht des Rechtsanwalts nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (RIS-Justiz RS0106890). Entgegen der Ansicht der Widerklägerin trifft demnach bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts den Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden (RIS-Justiz RS0106890 [T22]).

2. Die Kausalität der Unterlassung für den Schaden ist nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RIS-Justiz RS0022913 [T1, T6 und T7]; 7 Ob 238/07m). Auch aus der Rechtsnatur des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist daher für die Widerklägerin nichts gewonnen; diese Problematik stellt sich nämlich nur bei einer Schädigung durch aktives Tun, weil eine Unterlassung (ohnehin) nicht kausal ist, wenn (auch) das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert hätte (10 Ob 76/05g, 7 Ob 238/07m).

3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die zur Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens des Widerbeklagten getroffene Negativfeststellung zu Lasten der widerklagenden Partei geht, findet Deckung in der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine erhebliche Rechtsfrage wird nicht aufgezeigt.

Textnummer

E109509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00172.14S.1105.000

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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