Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 13. August 2014, GZ 22 R 144/14d-41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte behauptet in seinem Rechtsmittel, dass er die Gasflaschen schon vor der Einbringung der Räumungsklage auf dem Bestandobjekt gelagert habe und deshalb kein „nachträglicher“ Auflösungstatbestand gesetzt worden sei. Auch unter dieser Prämisse wäre die Entscheidung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, weil dann der Auflösungstatbestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der die Auflösungserklärung jedenfalls beinhaltenden Klage vorgelegen ist (2 Ob 164/11y; RIS-Justiz RS0021049 [T4, T6]). Mangels Geltung der Eventualmaxime auch im Räumungsverfahren (vgl 3 Ob 65/99a, 9 Ob 7/02y) war die klagende Partei an der nachträglichen Geltendmachung des Auflösungstatbestands nicht gehindert.Der Beklagte behauptet in seinem Rechtsmittel, dass er die Gasflaschen schon vor der Einbringung der Räumungsklage auf dem Bestandobjekt gelagert habe und deshalb kein „nachträglicher“ Auflösungstatbestand gesetzt worden sei. Auch unter dieser Prämisse wäre die Entscheidung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, weil dann der Auflösungstatbestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der die Auflösungserklärung jedenfalls beinhaltenden Klage vorgelegen ist (2 Ob 164/11y; RIS-Justiz RS0021049 [T4, T6]). Mangels Geltung der Eventualmaxime auch im Räumungsverfahren vergleiche 3 Ob 65/99a, 9 Ob 7/02y) war die klagende Partei an der nachträglichen Geltendmachung des Auflösungstatbestands nicht gehindert.
Schlagworte
Streitiges WohnrechtTextnummer
E109528European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00182.14Z.1127.000Im RIS seit
19.01.2015Zuletzt aktualisiert am
31.12.2015