TE OGH 2014/12/16 14Os124/14p

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabriel D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. August 2014, GZ 38 Hv 61/14h-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabriel D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. August 2014, GZ 38 Hv 61/14h-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriel D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriel D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. Jänner 2014 in N***** Zuzana P*****

(I) mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie an den Haaren erfasste, auf ein Bett warf, ihr die Unterwäsche trotz heftiger Gegenwehr auszog, ihre Hände am Rücken fixierte, ihre Beine mit Körperkraft anhob und in weiterer Folge mehrfach vaginal in sie eindrang;(römisch eins) mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie an den Haaren erfasste, auf ein Bett warf, ihr die Unterwäsche trotz heftiger Gegenwehr auszog, ihre Hände am Rücken fixierte, ihre Beine mit Körperkraft anhob und in weiterer Folge mehrfach vaginal in sie eindrang;

(II) im Anschluss an die zu Punkt I bezeichnete Tat am Körper verletzt, indem er sie an den Haaren aus dem Bett riss, sodass sie vor ihm auf den Knien auf dem Boden landete, und ihr mit beiden Händen Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie ein Hämatom am rechten Auge, Schwellungen an der rechten Schläfe, Kratzspuren rechts am Hals, Prellungen und Rötungen an beiden Knien und eine leichte Blutung am Hinterkopf erlitt.(römisch zwei) im Anschluss an die zu Punkt römisch eins bezeichnete Tat am Körper verletzt, indem er sie an den Haaren aus dem Bett riss, sodass sie vor ihm auf den Knien auf dem Boden landete, und ihr mit beiden Händen Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie ein Hämatom am rechten Auge, Schwellungen an der rechten Schläfe, Kratzspuren rechts am Hals, Prellungen und Rötungen an beiden Knien und eine leichte Blutung am Hinterkopf erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 3 und 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 3 und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge wendet sich aus Z 3 gegen die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Zuzana P*****, vermag aber einen - unter diesem Aspekt allein maßgeblichen - Verstoß gegen § 252 (Abs 1 Z 2a) StPO nicht darzulegen. Die Zeugin hat nämlich anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung unmissverständlich erklärt (ON 9 S 3), für den Fall einer Hauptverhandlung auf die ihr zukommende Aussagebefreiung (§ 156 Abs 1 Z 2 StPO) nicht verzichten zu wollen. Staatsanwaltschaft und Angeklagter hatten zudem Gelegenheit, sich an dieser gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen, weshalb die Voraussetzungen für die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vorlagen.Die Verfahrensrüge wendet sich aus Ziffer 3, gegen die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Zuzana P*****, vermag aber einen - unter diesem Aspekt allein maßgeblichen - Verstoß gegen Paragraph 252, (Absatz eins, Ziffer 2 a,) StPO nicht darzulegen. Die Zeugin hat nämlich anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung unmissverständlich erklärt (ON 9 S 3), für den Fall einer Hauptverhandlung auf die ihr zukommende Aussagebefreiung (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nicht verzichten zu wollen. Staatsanwaltschaft und Angeklagter hatten zudem Gelegenheit, sich an dieser gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen, weshalb die Voraussetzungen für die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vorlagen.

Verfehlt im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes eingewendete (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 169 f) Nichtigkeit der kontradiktorischen Vernehmung vermag der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er (als Voraussetzung eines erfolgreichen Vorbringens aus Z 2) gegen die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme in der Hauptverhandlung keinen Widerspruch erhoben hat (vgl ON 23 S 27) - nicht aufzuzeigen. Bleibt mit Blick auf das Argument, dem (damals noch unvertretenen) Beschwerdeführer sei die Bedeutung der kontradiktorischen Zeugenvernehmung nicht bewusst gewesen, anzumerken, dass er den Anforderungen der oberstgerichtlichen Judikatur entsprechend (vgl RIS-Justiz RS0125706) unter Verwendung des mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 17. Februar 2012 eingeführten Formulars („Lad 55“) vom Termin dieser Beweistagsatzung verständigt (ON 1 S 3) und solcherart in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zu diesem Termin beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen, hingewiesen wurde.Verfehlt im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes eingewendete vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 169 f) Nichtigkeit der kontradiktorischen Vernehmung vermag der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er (als Voraussetzung eines erfolgreichen Vorbringens aus Ziffer 2,) gegen die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme in der Hauptverhandlung keinen Widerspruch erhoben hat vergleiche ON 23 S 27) - nicht aufzuzeigen. Bleibt mit Blick auf das Argument, dem (damals noch unvertretenen) Beschwerdeführer sei die Bedeutung der kontradiktorischen Zeugenvernehmung nicht bewusst gewesen, anzumerken, dass er den Anforderungen der oberstgerichtlichen Judikatur entsprechend vergleiche RIS-Justiz RS0125706) unter Verwendung des mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 17. Februar 2012 eingeführten Formulars („Lad 55“) vom Termin dieser Beweistagsatzung verständigt (ON 1 S 3) und solcherart in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zu diesem Termin beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen, hingewiesen wurde.

Auch die aus Z 4 ergriffene Verfahrensrüge scheitert. In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die (nochmalige) „Ladung und Einvernahme der Zeugin Zuzana P*****, um in der Hauptverhandlung persönlich auszusagen“ (ON 23 S 26). Weshalb sich das Opfer trotz der anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung abgegebenen gegenteiligen Erklärung zur Aussage in der Hauptverhandlung bereit finden würde, wurde bei der Antragstellung nicht dargelegt; diese war daher auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0117928). Dass ein konkretes (also nicht bloß spekulatives) Antragsvorbringen zur Plausibilisierung der Aussagebereitschaft des Opfers erstattet worden sei, behauptet die weitere Kritik an - für den Obersten Gerichtshof als bloße Schreibfehler leicht erkennbaren (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312) - Protokollierungsfehlern nicht.Auch die aus Ziffer 4, ergriffene Verfahrensrüge scheitert. In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die (nochmalige) „Ladung und Einvernahme der Zeugin Zuzana P*****, um in der Hauptverhandlung persönlich auszusagen“ (ON 23 S 26). Weshalb sich das Opfer trotz der anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung abgegebenen gegenteiligen Erklärung zur Aussage in der Hauptverhandlung bereit finden würde, wurde bei der Antragstellung nicht dargelegt; diese war daher auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0117928). Dass ein konkretes (also nicht bloß spekulatives) Antragsvorbringen zur Plausibilisierung der Aussagebereitschaft des Opfers erstattet worden sei, behauptet die weitere Kritik an - für den Obersten Gerichtshof als bloße Schreibfehler leicht erkennbaren vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 312) - Protokollierungsfehlern nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E109427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00124.14P.1216.000

Im RIS seit

09.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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