Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** E*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. November 2014, GZ 6 R 191/14x-8, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Wels vom 22. September 2014, GZ 6 Cg 121/14x-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob und in welcher Höhe eine nach § 390 Abs 2 EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0113134).Ob und in welcher Höhe eine nach Paragraph 390, Absatz 2, EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0113134).
Die an den konkreten Umständen des hier zu beurteilenden Falls orientierte Auffassung der Vorinstanzen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten durch die einstweilige Verfügung - im Gegensatz zu anderen Fällen (Automatencafe) - nicht vernichtet wird, weil lediglich ein einziger Automat aufgestellt wurde, der nur auf dem Rückweg von den Toiletten überhaupt sichtbar wird, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
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E109872European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00238.14Z.0120.000Im RIS seit
18.02.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018