Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Sturm-Wedenig und Dr. Hofstätter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 17/14 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Delegierungsanträge des Kammeranwalts und des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dr. Gerhard S***** erstattete am 18. Februar 2014 eine Disziplinaranzeige gegen den ***** Rechtsanwalt Mag. *****. Der Kammeranwalt beantragte am 4. November 2014 die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt und (neuerlich [vgl 24 Ns 2/14z]) - unter Berufung auf § 25 Abs 1 DSt - die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege. Nach Bestellung eines Untersuchungskommissärs schloss sich der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 7. Jänner 2015 diesem Antrag an.Dr. Gerhard S***** erstattete am 18. Februar 2014 eine Disziplinaranzeige gegen den ***** Rechtsanwalt Mag. *****. Der Kammeranwalt beantragte am 4. November 2014 die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt und (neuerlich [vgl 24 Ns 2/14z]) - unter Berufung auf Paragraph 25, Absatz eins, DSt - die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege. Nach Bestellung eines Untersuchungskommissärs schloss sich der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 7. Jänner 2015 diesem Antrag an.
Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RIS-Justiz RS0119913; 24 Os 4/14i).Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach Paragraph 25, Absatz eins, DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 27, Absatz eins, DSt) gegeben (RIS-Justiz RS0119913; 24 Os 4/14i).
Den Anträgen war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer (hier: wegen seiner Amtsführung als deren Kassier) geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RIS-Justiz RS0055477 [T3, T8, T12 bis T16, T18, T20]; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8, 922).Den Anträgen war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer (hier: wegen seiner Amtsführung als deren Kassier) geführt wird, einen wichtigen Grund (Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0055477 [T3, T8, T12 bis T16, T18, T20]; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8, 922).
Schlagworte
Strafrecht,Standes- und DisziplinarrechtTextnummer
E109983European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0240NS00001.15D.0126.000Im RIS seit
06.03.2015Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015