TE OGH 2015/2/25 13Os141/14f

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Veröffentlicht am 25.02.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl sowie Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sufyan A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 15. September 2014, GZ 51 Hv 40/14t-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl sowie Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sufyan A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 15. September 2014, GZ 51 Hv 40/14t-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sufyan A***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sufyan A***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. November 2013 in L***** Zaheer M***** vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm sieben teils lebensgefährliche Stichwunden zufügte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen nominell aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO, der Sache nach aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, der Sache nach aus Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

In der Hauptverhandlung wendete sich der Verteidiger gegen das Vorkommen der Aussage des Sufyan A***** vor der Polizei mit der Begründung, dass anlässlich der Vernehmung ein „Hindi-Dolmetscher“ anwesend gewesen sei, der Angeklagte aber „Urdu“ spreche (ON 85 S 3 verso).

Entgegen der Verfahrensrüge erfolgte die Abweisung des Antrags zu Recht.

Von einer Verletzung des Fairnessgebots des Art 6 Abs 1 MRK kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung Gelegenheit erhielt, allfällige Missverständnisse bei seiner Vernehmung aufzuklären (vgl ON 85 S 4 f). Verständigungsprobleme mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscher wurden nicht behauptet.Von einer Verletzung des Fairnessgebots des Artikel 6, Absatz eins, MRK kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung Gelegenheit erhielt, allfällige Missverständnisse bei seiner Vernehmung aufzuklären vergleiche ON 85 S 4 f). Verständigungsprobleme mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscher wurden nicht behauptet.

Angemerkt sei, dass nicht einmal die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers bei der polizeilichen Vernehmung ein Beweisverbot begründen würde, weil die Prüfung der Zuverlässigkeit von Beweismitteln dem Gericht zukommt (vgl RIS-Justiz RS0119111 [T3], RS0124168 [T1 und T2]).Angemerkt sei, dass nicht einmal die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers bei der polizeilichen Vernehmung ein Beweisverbot begründen würde, weil die Prüfung der Zuverlässigkeit von Beweismitteln dem Gericht zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0119111 [T3], RS0124168 [T1 und T2]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E110170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00141.14F.0225.000

Im RIS seit

20.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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