TE OGH 2015/3/25 15Os10/15g

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Veröffentlicht am 25.03.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Carina S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Oktober 2014, GZ 39 Hv 90/14f-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Carina S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Oktober 2014, GZ 39 Hv 90/14f-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Carina S***** mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (1./) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 148 zweiter Fall, 15 StGB (2./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Carina S***** mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (1./) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 148 zweiter Fall, 15 StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat sie - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - in S***** und an anderen Orten als Mitarbeiterin der H***** GmbH

1./ ...

2./ vom 19. bis 26. April 2013 Verfügungsberechtigte der genannten Gesellschaft mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Übermittlung von gefälschten Bestätigungsscheinen zu Bestellscheinen über Aufträge über Werbeschaltungen zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung der ihr laut Arbeitsvertrag für den Abschluss von Werbeaufträgen zustehenden Provisionen verleitet und zu verleiten versucht, wobei sie diese Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar in elf im Urteil näher bezeichneten Angriffen, wobei es in neun Fällen (c./-k./) beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen 2./c./-k./ richtet sich die nominell auf Z 5 und Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.Gegen 2./c./-k./ richtet sich die nominell auf Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.

Die Rechtsmittelwerberin reklamiert für sich den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB (hier der Sache nach Z 10; vgl RIS-Justiz RS0090474) und bringt vor, das Erstgericht hätte Feststellungen dazu treffen müssen, dass sie, als sie am 4. Juni 2013 von ihrem Vorgesetzten mit den gegenständlichen Vorwürfen konfrontiert worden sei, sofort zugegeben habe, Unterschriften gefälscht zu haben, und insbesondere auch angegeben habe, auf welche Unterlagen das zutreffe, wodurch sie den Erfolgseintritt, nämlich die Schädigung der H***** GmbH abgewendet habe, und verweist dazu auf ihre Verantwortung in der Hauptverhandlung (ON 11 S 4).Die Rechtsmittelwerberin reklamiert für sich den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB (hier der Sache nach Ziffer 10,; vergleiche RIS-Justiz RS0090474) und bringt vor, das Erstgericht hätte Feststellungen dazu treffen müssen, dass sie, als sie am 4. Juni 2013 von ihrem Vorgesetzten mit den gegenständlichen Vorwürfen konfrontiert worden sei, sofort zugegeben habe, Unterschriften gefälscht zu haben, und insbesondere auch angegeben habe, auf welche Unterlagen das zutreffe, wodurch sie den Erfolgseintritt, nämlich die Schädigung der H***** GmbH abgewendet habe, und verweist dazu auf ihre Verantwortung in der Hauptverhandlung (ON 11 S 4).

Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).

Vorliegend konstatierten die Tatrichter, dass etwa im Juni 2012 (richtig: 2013) der H***** GmbH bekannt wurde, dass die Angeklagte Unterschriften von Kunden auf Bestellscheinen fälschte und diese gefälschten Aufträge firmenintern zur Bearbeitung weiterleitete, was zur Folge hatte, dass ihre Entlassung ausgesprochen und die diesbezüglichen Provisionen nicht mehr ausbezahlt wurden (US 7 f). Die Rechtsmittelwerberin legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb ungeachtet dieser Feststellungen, denen zufolge der Schadenseintritt bereits ohne ihr Zutun abgewendet worden war, ein Rücktritt iSd § 16 Abs 1 StGB noch möglich sein sollte (vgl RIS-Justiz RS0090338), und weist auch auf keine Verfahrensergebnisse hin, die für ihre Unkenntnis des konstatierten Umstands (§ 16 Abs 2 StGB) sprechen würden.Vorliegend konstatierten die Tatrichter, dass etwa im Juni 2012 (richtig: 2013) der H***** GmbH bekannt wurde, dass die Angeklagte Unterschriften von Kunden auf Bestellscheinen fälschte und diese gefälschten Aufträge firmenintern zur Bearbeitung weiterleitete, was zur Folge hatte, dass ihre Entlassung ausgesprochen und die diesbezüglichen Provisionen nicht mehr ausbezahlt wurden (US 7 f). Die Rechtsmittelwerberin legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb ungeachtet dieser Feststellungen, denen zufolge der Schadenseintritt bereits ohne ihr Zutun abgewendet worden war, ein Rücktritt iSd Paragraph 16, Absatz eins, StGB noch möglich sein sollte vergleiche RIS-Justiz RS0090338), und weist auch auf keine Verfahrensergebnisse hin, die für ihre Unkenntnis des konstatierten Umstands (Paragraph 16, Absatz 2, StGB) sprechen würden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E110526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00010.15G.0325.000

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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