TE OGH 2015/4/27 6Ob50/15v

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Veröffentlicht am 27.04.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH *****, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den beklagten M***** G*****, vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Jänner 2015, GZ 40 R 269/14a-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob das im konkreten Fall erstattete Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 2/04d). § 33 Abs 1 MRG verlangt lediglich die „kurze“ Anführung der Kündigungsgründe. Wenn die Vorinstanzen im Vorbringen, der Beklagte habe die Wohnung an unberechtigte Personen zur Gänze weitergegeben und benötige diese weder für sich noch für eintrittsberechtigte Personen, eine ausreichende Individualisierung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG erblickt haben, liegt darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine nähere Konkretisierung kann, sofern in der Aufkündigung der Kündigungsgrund ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch³ § 33 MRG Rz 26).Die Frage, ob das im konkreten Fall erstattete Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (4 Ob 2/04d). Paragraph 33, Absatz eins, MRG verlangt lediglich die „kurze“ Anführung der Kündigungsgründe. Wenn die Vorinstanzen im Vorbringen, der Beklagte habe die Wohnung an unberechtigte Personen zur Gänze weitergegeben und benötige diese weder für sich noch für eintrittsberechtigte Personen, eine ausreichende Individualisierung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG erblickt haben, liegt darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine nähere Konkretisierung kann, sofern in der Aufkündigung der Kündigungsgrund ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch³ Paragraph 33, MRG Rz 26).

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanzen anhand der getroffenen Feststellungen das Vorliegen des Kündigungsgrundes im - rechtlich allein maßgeblichen (RIS-Justiz RS0106984, RS0070282) - Zeitpunkt der Aufkündigung bejahten. Die diesbezüglichen Feststellungen sind durch die in die Beweiswürdigung aufgenommenen Zeitangaben in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Damit ist im Zusammenhalt mit der getroffenen Feststellung, wonach der Beklagte nicht in der aufgekündigten Wohnung wohnt, sondern diese von unterschiedlichen Personen bewohnt wird, abzuleiten, dass der vom Erstgericht festgestellte (Dauer-)Zustand auch bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung vorlag.

Soweit die außerordentliche Revision rügt, dass ein angebliches schlüssiges Geständnis der klagenden Partei nicht ausreichend gewürdigt worden sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 [T3]). Auch die behauptete Außerachtlassung eines Geständnisses einer Partei betrifft die Auslegung des Parteienvorbringens, die zufolge ihrer Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründet (9 ObA 48/12t).

Zusammenfassend bringt der Beklagte daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt der Beklagte daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E111170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00050.15V.0427.000

Im RIS seit

30.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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