TE OGH 2015/5/13 2Ob82/15w

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Veröffentlicht am 13.05.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, geboren am ***** 1999, über den Rekurs des Vaters H***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. März 2015, GZ 43 Fs 3/15s, womit der Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar (so bereits 2 Ob 5/15x; 2 Ob 32/15t und 2 Ob 64/15y). Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291).Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG abgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar (so bereits 2 Ob 5/15x; 2 Ob 32/15t und 2 Ob 64/15y). Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291).

Textnummer

E111351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00082.15W.0513.000

Im RIS seit

18.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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