TE OGH 2015/4/9 2Ob32/15t

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Veröffentlicht am 09.04.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, geboren am *****, über den Rekurs des Vaters H***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Jänner 2015, GZ 43 Fs 1/15x-331, womit der Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist - worauf der Vater nicht nur im Spruch und in der Begründung des nunmehr angefochtenen Beschlusses, sondern auch bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. 1. 2015, 2 Ob 5/15x, ausdrücklich hingewiesen worden war - gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG abgewiesen wurde, ist - worauf der Vater nicht nur im Spruch und in der Begründung des nunmehr angefochtenen Beschlusses, sondern auch bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. 1. 2015, 2 Ob 5/15x, ausdrücklich hingewiesen worden war - gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E110718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00032.15T.0409.000

Im RIS seit

18.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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