TE OGH 2015/1/22 2Ob5/15x

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Veröffentlicht am 22.01.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, geboren am ***** 1999, über den Rekurs des Vaters H***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Dezember 2014, GZ 43 Fs 12/14p-323, womit der Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist - worauf der Einschreiter bereits im Spruch und in der Begründung der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden war - gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG abgewiesen wurde, ist - worauf der Einschreiter bereits im Spruch und in der Begründung der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden war - gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E109932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00005.15X.0122.000

Im RIS seit

26.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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