TE OGH 2015/5/21 1Nc20/15d

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Veröffentlicht am 21.05.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, infolge Fristsetzungsantrags des Betroffenen, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag des Betroffenen betreffend das Verfahren 4 Nc 7/15h des Oberlandesgerichts Linz wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. 3. 2015 wurde dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 11. 11. 2014, mit dem unter anderem sein Antrag auf Beendigung der Sachwalterschaft abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben. Der dagegen an das (unzuständige) Oberlandesgericht Linz gerichtete „Rekurs“ des Betroffenen vom 22. 4. 2015 wurde vom Oberlandesgericht zu 4 Nc 7/15h am 27. 4. 2015 (Tag seines Einlangens) an das nach § 65 Abs 2 AußStrG zuständige Bezirksgericht Wels zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung weitergeleitet.Mit Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. 3. 2015 wurde dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 11. 11. 2014, mit dem unter anderem sein Antrag auf Beendigung der Sachwalterschaft abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben. Der dagegen an das (unzuständige) Oberlandesgericht Linz gerichtete „Rekurs“ des Betroffenen vom 22. 4. 2015 wurde vom Oberlandesgericht zu 4 Nc 7/15h am 27. 4. 2015 (Tag seines Einlangens) an das nach Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG zuständige Bezirksgericht Wels zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung weitergeleitet.

Da ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG voraussetzt, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RIS-Justiz RS0059248), und dies nicht zutrifft, ist der Antrag des Betroffenen abzuweisen (so schon 1 Nc 75/13i [betrifft Betroffenen]).Da ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG voraussetzt, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RIS-Justiz RS0059248), und dies nicht zutrifft, ist der Antrag des Betroffenen abzuweisen (so schon 1 Nc 75/13i [betrifft Betroffenen]).

Textnummer

E111587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00020.15D.0521.000

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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