TE OGH 2013/11/8 1Nc75/13i

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Veröffentlicht am 08.11.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, infolge Fristsetzungsantrags des Betroffenen, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge des Betroffenen vom 1. und 3. September 2013 betreffend das Verfahren 11 Nc 7/13g des Oberlandesgerichts Linz werden abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der an das (unzuständige) Oberlandesgericht Linz gerichtete „Rekurs“ des Betroffenen vom 26. 5. 2013 gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. 11. 2012, womit seinen Rekursen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wels vom 10. 8. 2012 und 31. 8. 2012, mit denen seine Anträge auf Abänderung und Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen worden waren, nicht Folge gegeben wurde, wurde vom Oberlandesgericht Linz zu 11 Nc 7/13g am 31. 5. 2013 (Tag seines Einlangens) an das nach § 65 Abs 2 AußStrG zuständige Bezirksgericht Wels zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung weitergeleitet. Da ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG voraussetzt, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RIS-Justiz RS0059248), und dies nicht zutrifft, ist der Antrag des Betroffenen abzuweisen.Der an das (unzuständige) Oberlandesgericht Linz gerichtete „Rekurs“ des Betroffenen vom 26. 5. 2013 gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. 11. 2012, womit seinen Rekursen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wels vom 10. 8. 2012 und 31. 8. 2012, mit denen seine Anträge auf Abänderung und Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen worden waren, nicht Folge gegeben wurde, wurde vom Oberlandesgericht Linz zu 11 Nc 7/13g am 31. 5. 2013 (Tag seines Einlangens) an das nach Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG zuständige Bezirksgericht Wels zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung weitergeleitet. Da ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG voraussetzt, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RIS-Justiz RS0059248), und dies nicht zutrifft, ist der Antrag des Betroffenen abzuweisen.

Textnummer

E105788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00075.13I.1108.000

Im RIS seit

21.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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