Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der N***** Kommanditgesellschaft, FN *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des P***** S*****, vertreten durch die Jirovec & Partner RechtsanwaltsGmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Juni 2015, GZ 28 R 397/14d-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen verhängten über den Revisionsrekurswerber, den selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer jener Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die alleinige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der N***** Kommanditgesellschaft ist, eine nunmehr von ihm bekämpfte Zwangsstrafe nach § 24 FBG, weil er trotz Aufforderung den korrekten Firmenwortlaut „Rechtsformzusatz & Co KG“ nicht angemeldet hatte.Die Vorinstanzen verhängten über den Revisionsrekurswerber, den selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer jener Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die alleinige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der N***** Kommanditgesellschaft ist, eine nunmehr von ihm bekämpfte Zwangsstrafe nach Paragraph 24, FBG, weil er trotz Aufforderung den korrekten Firmenwortlaut „Rechtsformzusatz & Co KG“ nicht angemeldet hatte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.Der Revisionsrekurswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
Dass auch eine seit fast 30 Jahren unzulässige Firma Gegenstand von Zwangsstrafenverfahren sein kann, ergibt sich aus der Entscheidung 6 Ob 132/07s = SZ 2007/144 = GesRZ 2008, 34 (Wolf) = wbl 2008, 93 = RdW 2008, 198 = ecolex 2008, 238 = RZ 2008, 132. Eine Entscheidung, die zwar bisher die
einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0103384).
Die Entscheidung 6 Ob 43/09f besagt, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung nur bei nachträglichen Änderungen besteht (RIS-Justiz RS0059042 [T2]). Gerade für den (auch hier vorliegenden) Fall einer unzulässigen Firma führt die zitierte Entscheidung (unter Punkt 6.4.) aber aus, hier bestünden nach herrschender Auffassung (ohne dass zwischen ursprünglicher und nachträglicher Unzulässigkeit der Firma unterschieden würde) beide Verfahren nebeneinander. Dass bei einer (auch schon ursprünglich) unzulässigen Firma Zwangsstrafen verhängt werden dürfen, entspricht im Übrigen auch dem diesbezüglich nicht unterscheidenden Wortlaut des § 24 Abs 1 FBG („wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht“; vgl dazu Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB [2010], § 24 FBG Rz 26 mwN) sowie der herrschenden Lehre (vgl Zib aaO § 10 FBG Rz 43 mwN).Die Entscheidung 6 Ob 43/09f besagt, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung nur bei nachträglichen Änderungen besteht (RIS-Justiz RS0059042 [T2]). Gerade für den (auch hier vorliegenden) Fall einer unzulässigen Firma führt die zitierte Entscheidung (unter Punkt 6.4.) aber aus, hier bestünden nach herrschender Auffassung (ohne dass zwischen ursprünglicher und nachträglicher Unzulässigkeit der Firma unterschieden würde) beide Verfahren nebeneinander. Dass bei einer (auch schon ursprünglich) unzulässigen Firma Zwangsstrafen verhängt werden dürfen, entspricht im Übrigen auch dem diesbezüglich nicht unterscheidenden Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, FBG („wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht“; vergleiche dazu Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB [2010], Paragraph 24, FBG Rz 26 mwN) sowie der herrschenden Lehre vergleiche Zib aaO Paragraph 10, FBG Rz 43 mwN).
Der Rechtsmittelwerber meint, es treffe ihn kein Verschulden, weil er seinerzeit, als die unzulässige Eintragung gesetzt wurde, noch nicht verantwortliches Organ war. Dieser Umstand entlastet den Rechtsmittelwerber nicht: Sein Verschulden liegt darin, dass er der rechtsrichtigen Aufforderung durch das Erstgericht, die zulässige Firma für die Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, nicht nachgekommen ist.
Textnummer
E112081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00151.15X.0731.000Im RIS seit
02.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016