RS OGH 1996/6/25 4Ob2154/96k, 8Ob2315/96s, 7Ob147/97m, 9ObA268/97w, 1Ob212/97a, 1Ob241/97s, 8ObA401/

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

ZPO §502
AußStrG 2005 §62 Abs1

Rechtssatz

Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502 6. Absatz).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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