RS OGH 1985/3/28 6Ob2/85, 6Ob132/07s, 6Ob43/09f, 6Ob151/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1985
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Norm

FBG §10 Abs1
FBG §10 Abs2
FBG §24
FGG §140
FGG §142
UGB §30 Abs2

Rechtssatz

Die §§ 140 und 142 FGG stehen in keinem Spezialitätsverhältnis zueinander. Wenn eine unzulässige Firma eingetragen ist, kommen beide Verfahren in Betracht und ist es grundsätzlich dem Ermessen des Registergerichtes überlassen, dasjenige Verfahren zu wählen, mit dem es am ehesten zum Ziel zu kommen meint.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2/85
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 2/85
    Veröff: SZ 58/51 = GesRZ 1985,104 = ÖBl 1986,24 = NZ 1986,134
  • 6 Ob 132/07s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 132/07s
    Vgl; Beisatz: In § 30 Abs2 UGB ist die Wertung des Gesetzgebers erkennbar, in bestimmten Fällen sogar das Zwangsstrafen- dem Amtslöschungsverfahren vorzuziehen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung, das Zwangsstrafenverfahren sei jedenfalls dann vorrangig, wenn bloß ein einzelner Firmenbestandteil unzulässig ist. Der Bestrafte kann sich in diesem Verfahren ebenfalls nicht auf die Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses berufen. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu § 10 Abs 2 FBG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung. (T1)
    Veröff: SZ 2007/144
  • 6 Ob 43/09f
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 43/09f
    Vgl; Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (§ 31 Abs 2 UGB). (T2)
    Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG bestanden. (T3)
    Veröff: SZ 2009/47
  • 6 Ob 151/15x
    Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 151/15x
    Auch; Beisatz: Dass bei einer (auch schon ursprünglich) unzulässigen Firma Zwangsstrafen verhängt werden dürfen, entspricht dem diesbezüglich nicht unterscheidenden Wortlaut des § 24 Abs 1 FBG sowie der herrschenden Lehre. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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