TE OGH 2015/8/12 10Nc19/15y

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Veröffentlicht am 12.08.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers J*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Malin, Dr. Egel & Partner, öffentliche Notare in Feldkirch, gegen den Antragsgegner N*****, Schweiz, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufhebung der Wahlkindschaft, über den Delegierungsantrag der antragstellenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Feldkirch bestimmt.

Text

Begründung:

Die Parteien sind österreichische Staatsbürger und haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Der Antragsteller ist Adoptivvater des Antragsgegners. Er begehrt die Aufhebung der Wahlkindschaft gemäß § 201 Abs 1 Z 1 ABGB. Mit Schriftsatz vom 8. 7. 2015 beantragte er die Delegation nach § 31 JN an das Bezirksgericht Feldkirch, da er seinen Wohnsitz in der Nähe zu Vorarlberg habe, der Antragsgegner in Vorarlberg. Der Antragsgegner, der ebenfalls eine Schweizer Adresse angibt, stimmte einer Delegierung an ein Vorarlberger Gericht zu.Die Parteien sind österreichische Staatsbürger und haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Der Antragsteller ist Adoptivvater des Antragsgegners. Er begehrt die Aufhebung der Wahlkindschaft gemäß Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB. Mit Schriftsatz vom 8. 7. 2015 beantragte er die Delegation nach Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Feldkirch, da er seinen Wohnsitz in der Nähe zu Vorarlberg habe, der Antragsgegner in Vorarlberg. Der Antragsgegner, der ebenfalls eine Schweizer Adresse angibt, stimmte einer Delegierung an ein Vorarlberger Gericht zu.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die zweckmäßige Delegation kommt auch in Außerstreitverfahren zur Anwendung (Schneider in Fasching/Konecny3§ 31 JN Rz 3). Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen (RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeits-gründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RIS-Justiz RS0046333 [T20]).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die zweckmäßige Delegation kommt auch in Außerstreitverfahren zur Anwendung (Schneider in Fasching/Konecny3 I Paragraph 31, JN Rz 3). Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen (RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeits-gründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RIS-Justiz RS0046333 [T20]).

Dies ist hier der Fall, da die Parteien, deren Einvernahme mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlich sein wird, in räumlicher Nähe zu Vorarlberg leben.

Im Hinblick auf die eindeutige Sach- und Rechtslage war die Einholung einer Äußerung des an sich zuständigen Bezirksgerichts Innere Stadt Wien nicht erforderlich (6 Nc 38/14m mwN; RIS-Justiz RS0113776).

Dem Delegierungsantrag war stattzugeben.

Textnummer

E111975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0100NC00019.15Y.0812.000

Im RIS seit

23.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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