TE OGH 2015/8/25 8ObA56/15s

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Veröffentlicht am 25.08.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Kostenersatz, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Juni 2015, GZ 6 Ra 45/15g-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Stadtgemeinde begehrte von der Beklagten Zahlung von 1.447 EUR sA, weil sie keine Drittschuldnererklärung abgegeben habe. Nach dem Einwand der Beklagten, dass die Verpflichtete ihren Dienst nie angetreten und daher keine Forderung erworben habe, schränkte die Klägerin ihr Begehren auf Kostenersatz ein.

Das Erstgericht wies die Klage zurück, weil die Klägerin seinem Verbesserungsauftrag zur Vorlage eines Gemeinderatsbeschlusses über die Bevollmächtigung des Klagevertreters zur Einbringung der Klage innerhalb der dafür bestimmten Frist nicht nachgekommen war.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.

Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233; RS0007695). Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluss auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Verspätung - sind unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044963; 8 ObA 24/04t; Kodek in Rechberger, ZPO4 § 528 Rz 36 mwN).Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233; RS0007695). Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluss auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Verspätung - sind unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044963; 8 ObA 24/04t; Kodek in Rechberger, ZPO4 Paragraph 528, Rz 36 mwN).

Wenn - wie im vorliegenden Fall - das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt wurde, so handelt es sich bei der Entscheidung darüber - auch wenn deren unmittelbarer Gegenstand nicht eine Kostenfrage ist - ebenfalls um eine Entscheidung über den Kostenpunkt, weshalb die Entscheidung der zweiten Instanz darüber unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0044190, RS0044963 [T27]; 8 ObA 68/14d mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO: Die Beantwortung eines absolut unzulässigen Rechtsmittels dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO: Die Beantwortung eines absolut unzulässigen Rechtsmittels dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E112011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00056.15S.0825.000

Im RIS seit

16.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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