Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.
Veith und Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj E***** B*****, wegen (vorläufiger) Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters F***** B*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Juli 2015, GZ 43 R 341/15p-240, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rechtsmittelwerbers in erster Instanz annähme, wäre dieser Verfahrensmangel durch die Möglichkeit des Vaters, sich im Rekurs zu äußern, geheilt (vgl §§ 49, 58 Abs 1 Z 1 AußStrG; 10 Ob 61/14i; RIS-Justiz RS0006048; RS0006057).Selbst wenn man eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rechtsmittelwerbers in erster Instanz annähme, wäre dieser Verfahrensmangel durch die Möglichkeit des Vaters, sich im Rekurs zu äußern, geheilt vergleiche Paragraphen 49, 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG; 10 Ob 61/14i; RIS-Justiz RS0006048; RS0006057).
Textnummer
E112339European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00158.15X.0909.000Im RIS seit
17.10.2015Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019