TE OGH 2015/9/14 17Os14/15k

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Veröffentlicht am 14.09.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Dr. Oshidari und Dr. Oberressl in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. März 2015, GZ 24 Hv 68/14i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Dr. Oshidari und Dr. Oberressl in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. März 2015, GZ 24 Hv 68/14i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard B***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard B***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Anfang Juli bis 28. November 2013 in Wien eine gefälschte inländische öffentliche Urkunde, nämlich eine von der Kanzleigehilfin der Magistratsabteilung 65 der Stadt Wien, Zaklina Bo*****, mit der nachgemachten Unterschrift des zuständigen Abteilungsleiters Ing. Walter T***** hergestellte Einlegetafel gemäß § 5 Abs 1 der Wiener Pauschalierungsverordnung (ABl 2007/29) im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich (ersichtlich gemeint [vgl US 13]) der Tatsache der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe für das mit auf der Einlegetafel angeführten Kennzeichen zugelassene Fahrzeug (vgl § 5 Abs 1 PauschalierungsVO]), gebraucht.Danach hat er von Anfang Juli bis 28. November 2013 in Wien eine gefälschte inländische öffentliche Urkunde, nämlich eine von der Kanzleigehilfin der Magistratsabteilung 65 der Stadt Wien, Zaklina Bo*****, mit der nachgemachten Unterschrift des zuständigen Abteilungsleiters Ing. Walter T***** hergestellte Einlegetafel gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Wiener Pauschalierungsverordnung Amtsblatt 2007, /29) im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich (ersichtlich gemeint [vgl US 13]) der Tatsache der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe für das mit auf der Einlegetafel angeführten Kennzeichen zugelassene Fahrzeug vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, PauschalierungsVO]), gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Der Mängelrüge zuwider sind die Feststellungen keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall). Nach dem maßgeblichen Urteilssachverhalt sei die vom Beschwerdeführer gebrauchte Einlegetafel von der abgesondert verfolgten Zaklina Bo***** hergestellt worden. Diese sei als Hilfskraft in der Abteilung Parkraumbewirtschaftung des Magistrats der Stadt Wien beschäftigt gewesen und habe keine Approbationsbefugnis gehabt (vgl 17 Os 49/14f). Sie sei demnach nicht einmal abstrakt befugt gewesen, derartige Ausnahmebewilligungen zu erteilen (US 5). Eduard B***** habe diese Einlegetafel „bis zu deren Beanstandung am 28. 11. 2013 in dem Firmenfahrzeug verwendet“ und es „ernsthaft und billigend in Erwägung“ gezogen, diese von Zaklina Bo***** gefälschte, (ansonsten) „von einer Behörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgestellte Urkunde“ zum Nachweis einer für dieses Fahrzeug „erteilten Ausnahmebewilligung“ zu gebrauchen (US 6 f und 10).Der Mängelrüge zuwider sind die Feststellungen keineswegs undeutlich (Ziffer 5, erster Fall). Nach dem maßgeblichen Urteilssachverhalt sei die vom Beschwerdeführer gebrauchte Einlegetafel von der abgesondert verfolgten Zaklina Bo***** hergestellt worden. Diese sei als Hilfskraft in der Abteilung Parkraumbewirtschaftung des Magistrats der Stadt Wien beschäftigt gewesen und habe keine Approbationsbefugnis gehabt vergleiche 17 Os 49/14f). Sie sei demnach nicht einmal abstrakt befugt gewesen, derartige Ausnahmebewilligungen zu erteilen (US 5). Eduard B***** habe diese Einlegetafel „bis zu deren Beanstandung am 28. 11. 2013 in dem Firmenfahrzeug verwendet“ und es „ernsthaft und billigend in Erwägung“ gezogen, diese von Zaklina Bo***** gefälschte, (ansonsten) „von einer Behörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgestellte Urkunde“ zum Nachweis einer für dieses Fahrzeug „erteilten Ausnahmebewilligung“ zu gebrauchen (US 6 f und 10).

Ebenso wenig liegen ohne nähere Darlegung behauptete Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) auf der Begründungsebene vor.Ebenso wenig liegen ohne nähere Darlegung behauptete Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit (Ziffer 5, dritter Fall) auf der Begründungsebene vor.

Der weiters erhobene Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite trifft nicht zu. Die Tatrichter haben die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers mängelfrei als unglaubwürdig verworfen (US 9), weshalb sie nicht verhalten waren, Einzelheiten dieser Aussage im Urteil zu erörtern (RIS-Justiz RS0098642).Der weiters erhobene Vorwurf unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite trifft nicht zu. Die Tatrichter haben die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers mängelfrei als unglaubwürdig verworfen (US 9), weshalb sie nicht verhalten waren, Einzelheiten dieser Aussage im Urteil zu erörtern (RIS-Justiz RS0098642).

Der Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite geht angesichts der ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts (US 9 ff) ebenfalls ins Leere. Indem die weitere Mängelrüge diesen bloß eigene Überlegungen zu einzeln hervorgehobenen Verfahrensergebnissen entgegenstellt, erschöpft sie sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.Der Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite geht angesichts der ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts (US 9 ff) ebenfalls ins Leere. Indem die weitere Mängelrüge diesen bloß eigene Überlegungen zu einzeln hervorgehobenen Verfahrensergebnissen entgegenstellt, erschöpft sie sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.

Spekulationen zum Entstehen eines auf Fälschung der Urkunde bezogenen Vorsatzes erst nach deren Bestellung sprechen mit Blick auf den wegen (über vier Monate andauernden) Gebrauchs der Einlegetafel erfolgten Schuldspruch keine entscheidende Tatsache an.

Soweit das Vorbringen zur Mängelrüge pauschal auch zur Z 5a erstattet wird, wird dieser - wesensmäßig verschiedene (RIS-Justiz RS0115902) - Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.Soweit das Vorbringen zur Mängelrüge pauschal auch zur Ziffer 5 a, erstattet wird, wird dieser - wesensmäßig verschiedene (RIS-Justiz RS0115902) - Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt, indem sie einen tatbestandsmäßigen Vorsatz erneut in Abrede stellt, den im Urteilssachverhalt gelegenen tatsächlichen Bezugspunkt des materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt, indem sie einen tatbestandsmäßigen Vorsatz erneut in Abrede stellt, den im Urteilssachverhalt gelegenen tatsächlichen Bezugspunkt des materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Zivilrecht

Textnummer

E112265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0170OS00014.15K.0914.000

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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