TE OGH 2015/10/21 2Ob159/15v

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Veröffentlicht am 21.10.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** P*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 41.500 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 10.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2015, GZ 13 R 223/14f-96, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. 9. 2015 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 16. 9. 2015 beim Erstgericht eingebrachte und am 23. 9. 2015 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der Klägerin ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (vgl 9 ObA 65/14w [22. 7. 2014]; 2 Ob 203/14p; RIS-Justiz RS0043690 [T4]).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. 9. 2015 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 16. 9. 2015 beim Erstgericht eingebrachte und am 23. 9. 2015 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der Klägerin ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen vergleiche 9 ObA 65/14w [22. 7. 2014]; 2 Ob 203/14p; RIS-Justiz RS0043690 [T4]).

Textnummer

E112563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00159.15V.1021.000

Im RIS seit

10.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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