TE OGH 2014/11/27 2Ob203/14p

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** OG, *****, vertreten durch Fiebinger Polak Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. H*****, 2. N*****, beide vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. September 2014, GZ 15 R 154/14y-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei und Zweitgegnerin der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 7. November 2014 den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsrekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei und Zweitgegnerin der gefährdeten Partei ist erst am 10. November 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (2 Ob 230/07y; RIS-Justiz RS0043690 [T4]; vgl RIS-Justiz RS0113633).Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 7. November 2014 den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsrekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei und Zweitgegnerin der gefährdeten Partei ist erst am 10. November 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (2 Ob 230/07y; RIS-Justiz RS0043690 [T4]; vergleiche RIS-Justiz RS0113633).

Textnummer

E109696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00203.14P.1127.000

Im RIS seit

03.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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