Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Ankershofen Goess Hinteregger Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung und Rechnungslegung sowie Herausgabe, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2014, GZ 7 Ra 28/14k-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2014 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die erst am 7. Juli 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung des Beklagten ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (9 ObA 3/13a; RIS-Justiz RS0043690 [T4]).
Textnummer
E108142European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00065.14W.0722.000Im RIS seit
19.08.2014Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014