TE OGH 2015/12/15 4Ob211/15f

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Veröffentlicht am 15.12.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch PISTOTNIK & KRILYSZYN Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** T*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. September 2015, GZ 5 R 80/15x-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen untersagten dem Beklagten, der einen Service- und Reparaturbetrieb für Kfz aller Marken betreibt, einschließlich für Fahrzeuge der Marke M*****, und in keiner Geschäftsbeziehung zur klagenden Partei steht, die Verwendung der Bildmarke AT 219630 („M*****-Logo“) und der Wortbildmarken AT 107826 und verneinten dabei die Anwendung des § 10 Abs 3 Z 3 MSchG.Die Vorinstanzen untersagten dem Beklagten, der einen Service- und Reparaturbetrieb für Kfz aller Marken betreibt, einschließlich für Fahrzeuge der Marke M*****, und in keiner Geschäftsbeziehung zur klagenden Partei steht, die Verwendung der Bildmarke AT 219630 („M*****-Logo“) und der Wortbildmarken AT 107826 und verneinten dabei die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG.

Rechtliche Beurteilung

1. Das außerordentliche Rechtsmittel des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

2. Nach gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Benutzung der Marke durch einen Dritten als Hinweis auf die Bestimmung der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 10 Abs 3 Z 3 MSchG notwendig, wenn eine solche praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist (17 Ob 28/08d - Mazda-Logo; 17 Ob 2/11k - Velux; 7 Ob 19/11k - Oral B; 4 Ob 110/13z -
Pistenmanagementsystem ua; RIS-Justiz RS0124424 [T1]). Diese Judikatur entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gleichlautenden Bestimmung des Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL (EuGH C-228/03, Gilette ua/LA-Laboratories Rz 39; vgl dazu auch Ingerl/Rohnke, § 23 MarkenR Rz 117: „wirklich alternativlos“).
2. Nach gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Benutzung der Marke durch einen Dritten als Hinweis auf die Bestimmung der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG notwendig, wenn eine solche praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist (17 Ob 28/08d - Mazda-Logo; 17 Ob 2/11k - Velux; 7 Ob 19/11k - Oral B; 4 Ob 110/13z -, Pistenmanagementsystem ua; RIS-Justiz RS0124424 [T1]). Diese Judikatur entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gleichlautenden Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, MarkenRL (EuGH C-228/03, Gilette ua/LA-Laboratories Rz 39; vergleiche dazu auch Ingerl/Rohnke, Paragraph 23, MarkenR Rz 117: „wirklich alternativlos“).

3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Nutzung der klägerischen Bild- oder Wortbildmarke sei hier nicht das einzige Mittel, die Dienstleistungen des Beklagten zu bewerben, zumal das Publikum „M*****“ bereits unter seiner Wortmarke kennt, deren Verwendung mit großen Buchstaben für das beworbene Publikum auch entlang einer Schnellstraße auffällig sei, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und bildet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Revision zeigt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung auf.

4. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu C-93/97, BMW/Deenik, spricht nicht für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Entscheidung bereits zu 17 Ob 28/08d auseinandergesetzt und festgehalten, dass das dort vertretene Verständnis der Notwendigkeit durch die deutlich strengere Formulierung in der Rechtssache C-228/03 überholt wurde.

5. Im Übrigen richtet sich die Prüfung, ob eine Benutzung der Marke im Sinne des § 10 Abs 3 Z 3 MSchG notwendig ist, nach den Umständen des Einzelfalls (vgl 17 Ob 28/08d; EuGH C-228/03 Rz 37) und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Das von den Vorinstanzen im Anlassfall gewonnene Ergebnis bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.5. Im Übrigen richtet sich die Prüfung, ob eine Benutzung der Marke im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG notwendig ist, nach den Umständen des Einzelfalls vergleiche 17 Ob 28/08d; EuGH C-228/03 Rz 37) und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Das von den Vorinstanzen im Anlassfall gewonnene Ergebnis bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E113248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00211.15F.1215.000

Im RIS seit

19.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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