RS OGH 2019/5/28 17Ob28/08d, 17Ob2/11k, 17Ob19/11k, 4Ob110/13z, 4Ob211/15f, 4Ob77/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Norm

MSchG §10 Abs2
MSchG §10 Abs3
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Die mit der Verwendung einer bekannten Marke objektiv verbundene Rufausnutzung kann zwar im Einzelfall durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen anzugeben. Die Nutzung einer Bild- oder Wortbildmarke ist in diesem Zusammenhang aber im Regelfall nicht erforderlich und daher unzulässig, wenn das Publikum die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers auch unter einer Wortmarke oder unter dem Wortbestandteil einer Wortbildmarke kennt.

Entscheidungstexte

  • RS0124424">17 Ob 28/08d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 17 Ob 28/08d
  • RS0124424">17 Ob 2/11k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 2/11k
    Vgl; Beisatz: Die Benutzung der Marke durch einen Werbenden als Hinweis auf die Bestimmung der von ihm vertriebenen Ware ist notwendig, wenn eine solche praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist. (T1)
  • RS0124424">17 Ob 19/11k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 19/11k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die fremde Marke darf als Bestimmungsangabe nicht so benützt werden, dass der Durchschnittsverbraucher von einer Handelsbeziehung zwischen den Unternehmen ausgeht, was im Regelfall dann nicht anzunehmen ist, wenn eine andere Gestaltung gewählt wird. (T2)
    Beisatz: Werden nur bei einem geringen Teil der angesprochenen Kreise Fehlvorstellungen über die Herkunft des Produkts oder eine wirtschaftliche Beziehung zwischen den Unternehmen hervorgerufen, begründet dies noch keine Unlauterkeit der Bestimmungsangabe. (T3)
  • RS0124424">4 Ob 110/13z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 110/13z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • RS0124424">4 Ob 211/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 211/15f
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Benutzung einer Bild- und Wortbildmarke zur Bewerbung der Dienstleistungen eines Kfz Service- und Reparaturbetriebs. (T4)
  • RS0124424">4 Ob 77/19f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 77/19f
    Beis wie T1; Beisatz: Die in Umsetzung der Markenrechts?Richtlinie 2015/2436/EU geringfügig angepasste Wortwahl („erforderlich“ statt „notwendig“) bedingt keine inhaltliche Änderung zur bisherigen Rechtslage. (T5)
    Beisatz: Hier: Verwendung eines als Marke geschützten Vereinslogos zur Bewerbung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fußballspielen. (T6); Veröff: SZ 2019/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124424

Im RIS seit

15.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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