Norm
MSchG §10 Abs2Rechtssatz
Die mit der Verwendung einer bekannten Marke objektiv verbundene Rufausnutzung kann zwar im Einzelfall durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen anzugeben. Die Nutzung einer Bild- oder Wortbildmarke ist in diesem Zusammenhang aber im Regelfall nicht erforderlich und daher unzulässig, wenn das Publikum die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers auch unter einer Wortmarke oder unter dem Wortbestandteil einer Wortbildmarke kennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124424Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021