Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N***** M*****, geboren am *****, wohnhaft bei der Mutter: I***** M*****, vertreten durch Dr. Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, Vater: P***** G*****, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Juli 2015, GZ 4 R 148/15d-263, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 25. Juli 2014, GZ 2 Ps 104/09z-226, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die Ablehnungsanträge der Mutter gegen die Erstrichterin und die Mitglieder des Rekurssenats unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidungen über die Ablehnungsanträge dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht unter Bezugnahme auf § 79 Abs 1 AußStrG die Entscheidung des Erstgerichts über die Verhängung einer Ordnungsstrafe über die Mutter und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht unter Bezugnahme auf Paragraph 79, Absatz eins, AußStrG die Entscheidung des Erstgerichts über die Verhängung einer Ordnungsstrafe über die Mutter und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG für nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Mutter (nach Bewilligung der Verfahrenshilfe) erhobene außerordentliche Revisionsrekurs. Bereits im Verfahrenshilfeantrag lehnte sie die Erstrichterin und die Mitglieder des Rekursgerichts ab. Dem Rekurssenat wirft sie vor, „in keiner Weise auf nur einen Punkt“ ihres Rekurses eingegangen zu sein. Der Beschluss des Vorstehers des Erstgerichts, mit dem der Antrag auf Ablehnung der Erstrichterin zurückgewiesen wurde, wurde der Mutter am 12. 10. 2015 zugestellt.
Das Erstgericht legte - ohne die Rechtskraft des Beschlusses betreffend die Ablehnung der Erstrichterin abzuwarten und ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags gegenüber dem Rekurssenat zu sorgen - die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vor.
Die Vorlage ist verfrüht.
Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig (RIS-Justiz RS0041933 [T31]; RS0042028). Über die Ablehnung des Rekurssenats hat der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS-Justiz RS0042079 [T1, T2]).Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig (RIS-Justiz RS0041933 [T31]; RS0042028). Über die Ablehnung des Rekurssenats hat der nach Paragraph 23, JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS-Justiz RS0042079 [T1, T2]).
Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnungsanträge zu unterbrechen (vgl 7 Ob 126/14a).Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnungsanträge zu unterbrechen vergleiche 7 Ob 126/14a).
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E113134European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00192.15H.1219.000Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016