TE OGH 2016/1/28 12Os162/15p

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikola T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, § 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nikola T***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Oktober 2015, GZ 65 Hv 113/15k-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikola T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nikola T***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Oktober 2015, GZ 65 Hv 113/15k-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Nikola T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Nikola T***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, § 15 Abs 1 StGB (I./1./a./ und II./) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (III./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Nikola T***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./a./ und römisch zwei./) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 10,7 % Heroin, 0,8 % Acetylcodein und 1,01 % Monoacetylmorphin

I./1./a./ anderen in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwarrömisch eins./1./a./ anderen in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar

aa./ im Zeitraum von etwa März 2015 bis 4. August 2015 250 Gramm an Melanie R*****;

bb./ im Zeitaum Ende Juli 2015 bis 4. August 2015 etwa 4 Gramm an den abgesondert verfolgten Paulo Patricio V*****;

cc./ am 4. August 2015 2 Gramm an den abgesondert verfolgten Daniel H*****;

II./ am 4. August 2015 in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge zu überlassen versucht und zwar 17,3 Gramm, die er bei seiner Festnahme zum Zweck des Verkaufs bei sich trug;römisch zwei./ am 4. August 2015 in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge zu überlassen versucht und zwar 17,3 Gramm, die er bei seiner Festnahme zum Zweck des Verkaufs bei sich trug;

III./ am 4. August 2015 zum Weiterverkauf besessen und zwar 32,2 Gramm, die er in einem von ihm benützten Hotelzimmer aufbewahrte.römisch drei./ am 4. August 2015 zum Weiterverkauf besessen und zwar 32,2 Gramm, die er in einem von ihm benützten Hotelzimmer aufbewahrte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nikola T***** der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nikola T***** der keine Berechtigung zukommt.

Die Kritik, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Agierens als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (US 8) seien durch „keine Beweisergebnisse gedeckt“ (Z 5 vierter Fall), geht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vorbei (US 12 f; RIS-Justiz RS0119370).Die Kritik, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Agierens als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (US 8) seien durch „keine Beweisergebnisse gedeckt“ (Ziffer 5, vierter Fall), geht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vorbei (US 12 f; RIS-Justiz RS0119370).

Mit dem Hinweis auf seine eigene Verantwortung und eigenen Erwägungen und Auffassungen wendet sich der Rechtsmittelwerber bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Zu Schuldspruch I./1./a./aa./ behauptet der Beschwerdeführer, die vom Erstgericht konstatierte Menge von 250 Gramm Heroin sei „widersprüchlich bzw überschießend“ mit „nicht schlüssiger“ Begründung entgegen der vom Rechtsmittelwerber eingeräumten Übergabe von maximal 200 Gramm an Melanie R***** festgestellt worden. Dieser Einwand betrifft mit Blick darauf, dass bereits die vom Angeklagten eingeräumte Menge einen die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Wirkstoffgehalt aufweist und das Erstgericht - wenn auch rechtsirrig (vgl RIS-Justiz RS0123911) ohne Nachteil für den Angeklagten (§ 290 StPO) - bloß ein Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, § 15 Abs 1 StGB angenommen hat, keine für die Schuld- oder die Subsumtion entscheidende Tatsache.Zu Schuldspruch römisch eins./1./a./aa./ behauptet der Beschwerdeführer, die vom Erstgericht konstatierte Menge von 250 Gramm Heroin sei „widersprüchlich bzw überschießend“ mit „nicht schlüssiger“ Begründung entgegen der vom Rechtsmittelwerber eingeräumten Übergabe von maximal 200 Gramm an Melanie R***** festgestellt worden. Dieser Einwand betrifft mit Blick darauf, dass bereits die vom Angeklagten eingeräumte Menge einen die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Wirkstoffgehalt aufweist und das Erstgericht - wenn auch rechtsirrig vergleiche RIS-Justiz RS0123911) ohne Nachteil für den Angeklagten (Paragraph 290, StPO) - bloß ein Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB angenommen hat, keine für die Schuld- oder die Subsumtion entscheidende Tatsache.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E113532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00162.15P.0128.000

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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