RS OGH 2017/9/19 12Os48/08p, 12Os73/08i, 12Os47/09t, 12Os57/12t, 11Os75/12g, 12Os148/12z, 15Os174/13

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Norm

SMG §28a Abs1
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des § 28a Abs 1 SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben.Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben.

Entscheidungstexte

  • RS0123911">12 Os 48/08p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 48/08p
    Beisatz: Damit wird allerdings die bislang nach alter Rechtslage notwendige Berücksichtigung der sogenannten Restmenge nach gedanklicher Abtrennung einer (bisherigen) großen Menge (im Sinn des § 28 Abs 6 SMG aF) hinfällig. Denn bis zum Überschreiten der nächsten Grenzmenge entspricht jedes über der Grenzmenge liegende Mehr an Suchtgift - ungeachtet des konkreten Ausmaßes der Überschreitung - der im § 28a Abs 1 SMG definierten Menge. (T1)
  • RS0123911">12 Os 73/08i
    Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 73/08i
    Auch
  • RS0123911">12 Os 47/09t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Os 47/09t
    nur: Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben. (T2)
    Beis wie T1
  • RS0123911">12 Os 57/12t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 57/12t
    Auch
  • RS0123911">11 Os 75/12g
    Entscheidungstext OGH 21.08.2012 11 Os 75/12g
    Auch; nur: Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des § 28a Abs 1 SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. (T3)
  • RS0123911">12 Os 148/12z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 148/12z
    nur: Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. (T4)
  • RS0123911">15 Os 174/13x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 174/13x
    Auch
  • RS0123911">12 Os 162/15p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 162/15p
    Auch
  • RS0123911">13 Os 50/16a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2016 13 Os 50/16a
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • RS0123911">15 Os 103/17m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2017 15 Os 103/17m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123911

Im RIS seit

14.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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