Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Hans-Jürgen F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB, AZ 37 Hv 126/13f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Hans-Jürgen F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 37 Hv 126/13f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Dezember 2015, GZ 21 Bs 286/15k-3, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 14/16z über die Beschwerde des Verurteilten Hans-Jürgen F***** gegen den Beschluss des Oberlandgerichts Wien vom 14. Dezember 2015, AZ 21 Bs 286/15k, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des beim Oberlandesgericht entscheidenden Senats war dessen frühere Ehegattin, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Christa Edwards.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0125119).Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; RIS-Justiz RS0125119).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt an seine Stelle Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp (§ 45 Abs 2 StPO).Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt an seine Stelle Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
Textnummer
E113806European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00011.16F.0212.000Im RIS seit
18.03.2016Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016