TE OGH 2016/3/3 12Os14/16z

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Veröffentlicht am 03.03.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kühlmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans-Jürgen F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 126/13f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Dezember 2015, GZ 21 Bs 286/15k-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kühlmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans-Jürgen F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 126/13f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Dezember 2015, GZ 21 Bs 286/15k-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Hans-Jürgen F***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. April 2014, GZ 37 Hv 126/13f-125, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 StGB, sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Unter einem ordnete das Erstgericht gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.Hans-Jürgen F***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. April 2014, GZ 37 Hv 126/13f-125, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, StGB, sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Unter einem ordnete das Erstgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015, GZ 21 Bs 286/15k-3, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E114179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00014.16Z.0303.000

Im RIS seit

21.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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