TE OGH 2016/2/22 10ObS19/16s

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Veröffentlicht am 22.02.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Venus Valentina Wong, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrten-rente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2015, GZ 7 Rs 97/15h-46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Parteibezeichnung der klagenden Partei wird von „K*****“ auf „K*****“ berichtigt.

2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Nach der mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Heiratsurkunde vom 25. September 2015 führt der Kläger aufgrund der Eheschließung den Familiennamen „T*****“. Die Parteibezeichnung ist entsprechend zu berichtigen.

Zu 2.:

Nach den Feststellungen hat der Arbeitsunfall des Klägers vom 23. August 2013 zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt. Das auf Zuerkennung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren wurde daher abgewiesen.

In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen auf.

Das Berufungsgericht hat den Standpunkt des Klägers nicht geteilt, dass ihm die beiden Ergänzungsgutachten des unfallchirurgischen Sach-verständigen nicht zugestellt worden seien. Gleiches gilt für die Frage, ob das Gutachten der Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie zu erörtern gewesen wäre. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0042963), auch nicht durch die erneute Geltendmachung als unrichtige rechtliche Beurteilung oder als Aktenwidrigkeit. In - möglicherweise unrichtigen -Schlussfolgerungen liegt im Übrigen keine Aktenwidrigkeit.

Aufgrund des im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltenden Neuerungsverbots (RIS-Justiz RS0042049) ist es nicht zulässig, eine neue Zeugin in der Berufung zu beantragen. Seit der durch das Budgetbegleitgesetz 2009 herbeigeführten Änderung des § 480 ZPO steht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Ermessen des Berufungsgerichts; eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht (vgl RIS-Justiz RS0126298 [T1]).Aufgrund des im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltenden Neuerungsverbots (RIS-Justiz RS0042049) ist es nicht zulässig, eine neue Zeugin in der Berufung zu beantragen. Seit der durch das Budgetbegleitgesetz 2009 herbeigeführten Änderung des Paragraph 480, ZPO steht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Ermessen des Berufungsgerichts; eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht vergleiche RIS-Justiz RS0126298 [T1]).

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E113729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00019.16S.0222.000

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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