TE OGH 2016/3/18 9ObA27/16k

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Veröffentlicht am 18.03.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** R*****, vertreten durch Sudi Siarlidis Huber Ehß Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei X***** GmbH, *****, vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2016, GZ 6 Ra 84/15t-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die konkrete Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers gegen die vom Arbeitgeber nachgewiesenen personenbezogenen Kündigungsgründe iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG (RIS-Justiz RS0051818) wegen ihrer Einzelfallbezogenheit im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0051818 [T8]; 9 ObA 92/13i; 9 ObA 74/15w ua). Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung des Verhaltens des Klägers betreffend dem Verheimlichen eines Mobiltelefons und der Nichtbekanntgabe von Passwörtern im Lichte des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, die vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt der Wahrung der Rechtssicherheit iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen wäre, vermag der Kläger ebenso wenig darzustellen wie eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die nicht bereits anhand der vom Obersten Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze für die Beurteilung der Kündigungsgründe gelöst werden könnte.Nach ständiger Rechtsprechung stellt die konkrete Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers gegen die vom Arbeitgeber nachgewiesenen personenbezogenen Kündigungsgründe iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG (RIS-Justiz RS0051818) wegen ihrer Einzelfallbezogenheit im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0051818 [T8]; 9 ObA 92/13i; 9 ObA 74/15w ua). Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung des Verhaltens des Klägers betreffend dem Verheimlichen eines Mobiltelefons und der Nichtbekanntgabe von Passwörtern im Lichte des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, die vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt der Wahrung der Rechtssicherheit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifen wäre, vermag der Kläger ebenso wenig darzustellen wie eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die nicht bereits anhand der vom Obersten Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze für die Beurteilung der Kündigungsgründe gelöst werden könnte.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E114210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00027.16K.0318.000

Im RIS seit

18.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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