RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2001/20/0213, verwiesen. Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße im Sinne des Erkenntnisses vom 20. Februar 1985, Zl 85/01/0039, auf einer "kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft" für den Besitz von Waffen beruhen (so etwa die Erkenntnisse vom 25. März 1999, Zl 98/20/0279, und vom 17. Oktober 2002, Zl 2001/20/0478). (Hier: Der Bf wurde mit Urteil vom 27. März 2001 wegen unbefugten Besitzes von genehmigungspflichtigen Schusswaffen und Kriegsmaterial verurteilt und war schon zuvor mit Urteil vom 14. Mai 1990 wegen unbefugten Besitzes einer Faustfeuerwaffe verurteilt worden. Unter diesen Umständen - Wiederholung jener Tat, derentwegen der Bf bereits 1990 verurteilt wurde, in den Jahren danach, bei beträchtlicher Steigerung der Intensität des unerlaubten Waffenbesitzes; durch eigene Äußerungen des Bf bestätigte Einschätzung der Sachverständigen, der Bf zeige keine Einsicht, was seine Leidenschaft zum Besitz von Waffen anlangt - ist die Beurteilung, es sei die Annahme gerechtfertigt, der Bf könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, nicht rechtswidrig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030070.X01

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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