TE OGH 2016/4/20 4Ob26/16a

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Veröffentlicht am 20.04.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in Sankt Andrä-Wördern, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Rechnungslegung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 7. April 2016 erklärte Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei mit Beschluss vom 30. 3. 2016 zurück.

Mit Schriftsatz vom 7. 4. 2016 erklärte die beklagte Partei ihren außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 12. 2015 zurückzuziehen.

Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS-Justiz RS0042029; RS0104364).Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (Paragraphen 513, 484, ZPO; RIS-Justiz RS0042029; RS0104364).

Textnummer

E114390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00026.16A.0420.000

Im RIS seit

03.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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