Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Ing. T***** K*****, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin C***** K*****, geboren am *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung, Bezirke 12, 13, 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15, wegen Feststellung der Nichtabstammung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. September 2015, GZ 48 R 242/15s-41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 5 AußStrG kann ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärte und der Entscheidungsgegenstand - wie bei der Entscheidung über die Feststellung der Abstammung - nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (RIS-Justiz RS0042418 [T1, T2]). Das (unrichtig bezeichnete) Rechtsmittel ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln (RIS-Justiz RS0036258 [T26, T30]).Gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG kann ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärte und der Entscheidungsgegenstand - wie bei der Entscheidung über die Feststellung der Abstammung - nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (RIS-Justiz RS0042418 [T1, T2]). Das (unrichtig bezeichnete) Rechtsmittel ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln (RIS-Justiz RS0036258 [T26, T30]).
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Ob bei der Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0048265 [T7, T10], RS0048225 [T5], RS0048226 [T2]).
Für den Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB ist entscheidend, wann dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt wurden, dass er objektiv die Nichtabstammung des Kindes von ihm als höchstwahrscheinlich ansehen musste und erwarten konnte, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können (Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 §§ 151-153 Rz 5 mwN; Fischer-Czermak in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 153 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0048265).Für den Beginn der Frist des Paragraph 153, Absatz eins, ABGB ist entscheidend, wann dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt wurden, dass er objektiv die Nichtabstammung des Kindes von ihm als höchstwahrscheinlich ansehen musste und erwarten konnte, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können (Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 Paragraphen 151 -, 153, Rz 5 mwN; Fischer-Czermak in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 153, Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0048265).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Antragsteller zwar, dass die Mutter der Antragsgegnerin damals auch andere Männer kannte und dass sie allein im Sommer auf Urlaub war, er wusste jedoch nicht, ob sie mit anderen Männern eine sexuelle Beziehung hatte. Ebenso wenig schöpfte der Antragsteller aufgrund des Aussehens der Antragsgegnerin einen Verdacht. Die bloße Bekanntschaft mit anderen Männern oder die Kenntnis eines allein verbrachten Urlaubs ohne weitere Hinweise reichen nicht aus, den Lauf der Frist des § 153 Abs 1 ABGB auszulösen. Im Übrigen würde nicht einmal die bloße Kenntnis von einem allfälligen Mehrverkehr der Kindesmutter ausreichen, die Frist des § 153 ABGB in Gang zu setzen (Bernat in Schwimann/Kodek, ABGB4 Ia § 153 Rz 5).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Antragsteller zwar, dass die Mutter der Antragsgegnerin damals auch andere Männer kannte und dass sie allein im Sommer auf Urlaub war, er wusste jedoch nicht, ob sie mit anderen Männern eine sexuelle Beziehung hatte. Ebenso wenig schöpfte der Antragsteller aufgrund des Aussehens der Antragsgegnerin einen Verdacht. Die bloße Bekanntschaft mit anderen Männern oder die Kenntnis eines allein verbrachten Urlaubs ohne weitere Hinweise reichen nicht aus, den Lauf der Frist des Paragraph 153, Absatz eins, ABGB auszulösen. Im Übrigen würde nicht einmal die bloße Kenntnis von einem allfälligen Mehrverkehr der Kindesmutter ausreichen, die Frist des Paragraph 153, ABGB in Gang zu setzen (Bernat in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch eins a Paragraph 153, Rz 5).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin vor ihrer Ehe eine lose Beziehung führten, nicht gemeinsam wohnten und auch ihre Freizeit getrennt verbrachten. Dass der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausreichend Kenntnis von den Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, konnte gerade nicht festgestellt werden. Ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention ist darin nicht zu erblicken.
Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfrage der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E114426European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00063.16G.0426.000Im RIS seit
09.05.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021