Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Isep als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 U 12/16h des Bezirksgerichts Eisenstadt, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Feldbach nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Isep als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 U 12/16h des Bezirksgerichts Eisenstadt, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Feldbach nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesgericht Eisenstadt zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit für die Kompetenzentscheidung von Bedeutung, legt Gerlinde S***** mit beim Landesgericht Eisenstadt (zu AZ 12 Hv 55/15i) eingebrachter Privatanklage vom 28. Juli 2015 Herbert A***** zur Last, er habe „durch seine am 10. Dezember 2014 um 14.39 Uhr und am 15. Februar 2015 um 16.28 Uhr veröffentlichten Postings auf Facebook bzw Bauherrenhilfe.org“ die Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 (Abs 1 und) Abs 2 StGB sowie der Kreditschädigung nach § 152 (Abs 1) StGB begangen.Soweit für die Kompetenzentscheidung von Bedeutung, legt Gerlinde S***** mit beim Landesgericht Eisenstadt (zu AZ 12 Hv 55/15i) eingebrachter Privatanklage vom 28. Juli 2015 Herbert A***** zur Last, er habe „durch seine am 10. Dezember 2014 um 14.39 Uhr und am 15. Februar 2015 um 16.28 Uhr veröffentlichten Postings auf Facebook bzw Bauherrenhilfe.org“ die Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, (Absatz eins, und) Absatz 2, StGB sowie der Kreditschädigung nach Paragraph 152, (Absatz eins,) StGB begangen.
Das Landesgericht Eisenstadt sprach mit Beschluss vom 24. August 2015 (ON 3) seine sachliche und örtliche Zuständigkeit aus und überwies die Sache dem Bezirksgericht Feldbach.
Dieses verneinte mit Beschluss vom 24. September 2015 (zu GZ 1 U 71/15f-11) seine örtliche Zuständigkeit (vgl aber RIS-Justiz RS0129801), unterließ ein Vorgehen nach § 38 letzter Satz StPO und überwies die Sache dem Bezirksgericht Eisenstadt, welches wiederum mit Beschluss vom 7. April 2016, GZ 7 U 12/16h-19, seine sachliche und örtliche Unzuständigkeit aussprach und die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vorlegte.Dieses verneinte mit Beschluss vom 24. September 2015 (zu GZ 1 U 71/15f-11) seine örtliche Zuständigkeit vergleiche aber RIS-Justiz RS0129801), unterließ ein Vorgehen nach Paragraph 38, letzter Satz StPO und überwies die Sache dem Bezirksgericht Eisenstadt, welches wiederum mit Beschluss vom 7. April 2016, GZ 7 U 12/16h-19, seine sachliche und örtliche Unzuständigkeit aussprach und die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vorlegte.
Maßgebend für die Beurteilung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sind die der (Privat-)Anklage zugrunde liegenden Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0101635; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2; Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 71 Rz 24).Maßgebend für die Beurteilung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sind die der (Privat-)Anklage zugrunde liegenden Tatsachen vergleiche RIS-Justiz RS0101635; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 2; Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 71, Rz 24).
Diesen zufolge wurden die inkriminierten Äußerungen durch Abrufbarmachung auf Websites, somit periodischen elektronischen Medien iSd § 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG, getätigt. Werden mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung bestehen, durch den Inhalt eines Mediums begangen, so liegt gemäß § 1 Abs 1 Z 12 MedienG ein Medieninhaltsdelikt vor.Diesen zufolge wurden die inkriminierten Äußerungen durch Abrufbarmachung auf Websites, somit periodischen elektronischen Medien iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, MedienG, getätigt. Werden mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung bestehen, durch den Inhalt eines Mediums begangen, so liegt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG ein Medieninhaltsdelikt vor.
Für das gegenständliche Hauptverfahren ist daher das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht sachlich zuständig, das seine Tätigkeit durch den Einzelrichter ausübt (§ 41 Abs 2 und Abs 3 MedienG).Für das gegenständliche Hauptverfahren ist daher das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht sachlich zuständig, das seine Tätigkeit durch den Einzelrichter ausübt (Paragraph 41, Absatz 2 und Absatz 3, MedienG).
Die örtliche Zuständigkeit für Medieninhaltsdelikte ergibt sich aus § 40 Abs 1 letzter Satz (iVm erster Satz) MedienG. Danach ist für das Hauptverfahren jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat.Die örtliche Zuständigkeit für Medieninhaltsdelikte ergibt sich aus Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit erster Satz) MedienG. Danach ist für das Hauptverfahren jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat.
Medieninhaber einer Website ist der für deren inhaltliche Gesamtgestaltung Letztverantwortliche (§ 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG), das ist etwa der Betreiber einer Facebook-Seite (RIS-Justiz RS0125859; vgl auch Noll in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG3 § 1 Rz 30).Medieninhaber einer Website ist der für deren inhaltliche Gesamtgestaltung Letztverantwortliche (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, MedienG), das ist etwa der Betreiber einer Facebook-Seite (RIS-Justiz RS0125859; vergleiche auch Noll in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG3 Paragraph eins, Rz 30).
Da der Angeklagte - der Privatanklage zufolge - die inkriminierten Äußerungen (auch) „auf seiner Facebook-Seite“ gepostet hat (ON 3 S 11), deren Medieninhaber er ist, und seinen Aufenthalt in ***** hat (ON 3 S 5; vgl auch ON 9), während der Anklage keine Anknüpfungspunkte iSd § 40 Abs 1 oder Abs 2 MedienG betreffend die Website bauherrenhilfe.org und auch keine Angaben zur zeitlichen Abfolge der beiden Veröffentlichungen am 10. Dezember 2014 (vgl § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) zu entnehmen sind, ist gemäß § 40 Abs 1 MedienG das Landesgericht Eisenstadt für die Durchführung des Hauptverfahrens örtlich zuständig.Da der Angeklagte - der Privatanklage zufolge - die inkriminierten Äußerungen (auch) „auf seiner Facebook-Seite“ gepostet hat (ON 3 S 11), deren Medieninhaber er ist, und seinen Aufenthalt in ***** hat (ON 3 S 5; vergleiche auch ON 9), während der Anklage keine Anknüpfungspunkte iSd Paragraph 40, Absatz eins, oder Absatz 2, MedienG betreffend die Website bauherrenhilfe.org und auch keine Angaben zur zeitlichen Abfolge der beiden Veröffentlichungen am 10. Dezember 2014 vergleiche Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG) zu entnehmen sind, ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MedienG das Landesgericht Eisenstadt für die Durchführung des Hauptverfahrens örtlich zuständig.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E115003European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00035.16I.0525.000Im RIS seit
14.07.2016Zuletzt aktualisiert am
21.02.2017