Norm
MedienG §1 Abs1 Z5a litbRechtssatz
Medieninhaber einer Website ist der für deren inhaltliche Gesamtgestaltung Letztverantwortliche. Setzt sich aber eine Website aus mehreren selbstständigen Untereinheiten zusammen, deren inhaltliche Gestaltung ausschließlich von einem vom Betreiber der Homepage verschiedenen Aussender besorgt wird, ist dieser Letztverantwortlicher und Medieninhaber, sofern dies überdies auf der Website erkennbar zum Ausdruck gebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125859Im RIS seit
05.07.2010Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025