TE OGH 2016/8/2 14Os60/16d

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Veröffentlicht am 02.08.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adam I***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. März 2016, GZ 34 Hv 6/16v-38, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adam I***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. März 2016, GZ 34 Hv 6/16v-38, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adam I***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adam I***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er von September 2015 bis zum 5. Jänner 2016 in W***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabisharz (Reinsubstanz 24 Gramm Delta-9-THC) und Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 20 %), anderen, abgesondert verfolgten Personen überlassen, und zwarDanach hat er von September 2015 bis zum 5. Jänner 2016 in W***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabisharz (Reinsubstanz 24 Gramm Delta-9-THC) und Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 20 %), anderen, abgesondert verfolgten Personen überlassen, und zwar

a/ Dominik S***** eine geringe Menge Kokain und zumindest 30 Gramm Cannabisharz;

b/ Roberto T***** zumindest 450 Gramm Cannabisharz.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 (lit) a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, (lit) a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Mit dem Einwand (nominell Z 5 dritter und vierter Fall), das Erstgericht hätte (mangels Sicherstellung von Suchtgift) eine Negativfeststellung zu „Qualität und Reinheitsgehalt“ treffen und – im Übrigen im Urteil ohnehin erörterte (US 7 f) – Widersprüche in der Aussage des Zeugen Roberto T***** „bezüglich der Häufigkeit und Frequenz der Suchtmittelübergaben“ sowie den Umstand, dass „Suchtmittel notorisch gestreckt werden“, berücksichtigen müssen, werden bloß die Feststellungen zur vom Angeklagten insgesamt überlassenen Suchgiftmenge (bezogen auf die Reinsubstanz) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.Mit dem Einwand (nominell Ziffer 5, dritter und vierter Fall), das Erstgericht hätte (mangels Sicherstellung von Suchtgift) eine Negativfeststellung zu „Qualität und Reinheitsgehalt“ treffen und – im Übrigen im Urteil ohnehin erörterte (US 7 f) – Widersprüche in der Aussage des Zeugen Roberto T***** „bezüglich der Häufigkeit und Frequenz der Suchtmittelübergaben“ sowie den Umstand, dass „Suchtmittel notorisch gestreckt werden“, berücksichtigen müssen, werden bloß die Feststellungen zur vom Angeklagten insgesamt überlassenen Suchgiftmenge (bezogen auf die Reinsubstanz) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Der Reinheitsgehalt des Dominik S***** überlassenen Kokains ist mit Blick auf das (nach den Feststellungen) davon unabhängige Überschreiten der Grenzmenge nicht entscheidend und scheidet daher als Bezugspunkt der Mängelrüge aus (RIS-Justiz RS0117499).

Zur subjektiven Tatseite konstatierten die Tatrichter, der Beschwerdeführer habe sich damit billigend abgefunden, „dass die von ihm anderen überlassene Suchgiftmenge groß (im Sinn einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Quantität [US 9])“ gewesen sei. Sein Vorsatz habe, „als er das Cannabis in zahlreichen knapp aufeinander folgenden“ – also bei sämtlichen – „Teilakten weitergab“ (hinreichend deutlich [RIS-Justiz RS0117228]: von vornherein) „auch den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt umfasst“ (US 4). Weshalb weitere Feststellungen, „ab welcher Weitergabe im Tatzeitraum an Roberto T***** der Vorsatz einer kontinuierlichen Tatbegehung einsetzte“, erforderlich gewesen wären, legt die weitere Rüge (der Sache nach Z 10) nicht im Einzelnen dar (RIS-Justiz RS0099620).Zur subjektiven Tatseite konstatierten die Tatrichter, der Beschwerdeführer habe sich damit billigend abgefunden, „dass die von ihm anderen überlassene Suchgiftmenge groß (im Sinn einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Quantität [US 9])“ gewesen sei. Sein Vorsatz habe, „als er das Cannabis in zahlreichen knapp aufeinander folgenden“ – also bei sämtlichen – „Teilakten weitergab“ (hinreichend deutlich [RIS-Justiz RS0117228]: von vornherein) „auch den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt umfasst“ (US 4). Weshalb weitere Feststellungen, „ab welcher Weitergabe im Tatzeitraum an Roberto T***** der Vorsatz einer kontinuierlichen Tatbegehung einsetzte“, erforderlich gewesen wären, legt die weitere Rüge (der Sache nach Ziffer 10,) nicht im Einzelnen dar (RIS-Justiz RS0099620).

Ebenso wenig erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), warum mit dieser Formulierung nicht auch ein „Weitergabevorsatz“ festgestellt worden sei.Ebenso wenig erklärt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), warum mit dieser Formulierung nicht auch ein „Weitergabevorsatz“ festgestellt worden sei.

Der Sanktionsrüge (Z 11 iVm Z 5 vierter Fall [Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669]) zuwider haben die Tatrichter die Annahme, das Alter des Beschwerdeführers habe „im Tatzeitraum jedenfalls über 21 Jahre“ betragen (US 3), keineswegs offenbar unzureichend begründet. Sie haben sich dabei – im Einklang mit Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen – vielmehr auf das Verfahren AZ 34 Hv 131/13x des Landesgerichts Innsbruck (in dem – wie in der Hauptverhandlung erörtert [ON 26 S 2] – von derselben Vorsitzenden ein anatomisch-anthropologisches Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers eingeholt worden war) und den persönlichen Eindruck des Schöffensenats vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt (US 9 [vgl 14 Os 18/15a]).Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall [Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669]) zuwider haben die Tatrichter die Annahme, das Alter des Beschwerdeführers habe „im Tatzeitraum jedenfalls über 21 Jahre“ betragen (US 3), keineswegs offenbar unzureichend begründet. Sie haben sich dabei – im Einklang mit Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen – vielmehr auf das Verfahren AZ 34 Hv 131/13x des Landesgerichts Innsbruck (in dem – wie in der Hauptverhandlung erörtert [ON 26 S 2] – von derselben Vorsitzenden ein anatomisch-anthropologisches Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers eingeholt worden war) und den persönlichen Eindruck des Schöffensenats vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt (US 9 [vgl 14 Os 18/15a]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00060.16D.0802.000

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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