Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Minderjährige S***** B*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die obsorgeberechtigte Mutter Z***** B*****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 5. August 2016, GZ 16 R 198/16f-5, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Minderjährige S***** B*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die obsorgeberechtigte Mutter Z***** B*****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 5. August 2016, GZ 16 R 198/16f-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die vom Gegner der gefährdeten Partei wegen Befangenheit abgelehnte Erstrichterin erließ die einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO, wonach dem Gegner der gefährdeten Partei unter anderem der Aufenthalt in der von der Minderjährigen bewohnten Wohnhausanlage, der von dieser besuchten Schule und der Musikschule verboten sowie aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Minderjährigen für die Dauer eines Jahres ab Erlassung der einstweiligen Verfügung zu vermeiden.Die vom Gegner der gefährdeten Partei wegen Befangenheit abgelehnte Erstrichterin erließ die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO, wonach dem Gegner der gefährdeten Partei unter anderem der Aufenthalt in der von der Minderjährigen bewohnten Wohnhausanlage, der von dieser besuchten Schule und der Musikschule verboten sowie aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Minderjährigen für die Dauer eines Jahres ab Erlassung der einstweiligen Verfügung zu vermeiden.
Gegen diesen Beschluss erhob der Gegner der gefährdeten Partei Rekurs.
Das von ihm eingeleitete Ablehnungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet.
Das Rekursgericht unterbrach das Rekursverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Erstrichterin und stellte den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, diesen erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Rekursgericht wieder vorzulegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, über seinen Rekurs zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 402 Abs 4 und 78 EO nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO nicht zulässig.
Bei erfolgreicher Ablehnung wegen Ausgeschlossenheit oder Befangenheit eines Richters (§ 19 Z 1 und 2 JN) wäre die angefochtene Entscheidung nichtig (§ 477 Z 1 ZPO). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS-Justiz RS0042079 [T1, T2]). Erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags darf daher über das Rechtsmittel entschieden werden (6 Ob 70/01i mwN), bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen (vgl 7 Ob 49/16f).Bei erfolgreicher Ablehnung wegen Ausgeschlossenheit oder Befangenheit eines Richters (Paragraph 19, Ziffer eins und 2 JN) wäre die angefochtene Entscheidung nichtig (Paragraph 477, Ziffer eins, ZPO). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS-Justiz RS0042079 [T1, T2]). Erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags darf daher über das Rechtsmittel entschieden werden (6 Ob 70/01i mwN), bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen vergleiche 7 Ob 49/16f).
Textnummer
E116753European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00195.16A.1109.000Im RIS seit
12.01.2017Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017