TE OGH 2016/6/15 7Ob49/16f

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Veröffentlicht am 15.06.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Mag. J***** K*****, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Dezember 2015, GZ 1 R 291/15y-66, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Mag. J***** K*****, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Dezember 2015, GZ 1 R 291/15y-66, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraphen 528 a, in Verbindung mit 510 Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

zu 1. Der Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Mitglieder des Rekurssenats wurde zwischenzeitig rechtskräftig zurückgewiesen. Das mit Beschluss vom 16. 3. 2016, 7 Ob 49/16f, unterbrochene Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.

Textnummer

E114947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00049.16F.0615.000

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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