TE OGH 2016/11/18 26Os5/16d

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Veröffentlicht am 18.11.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Broesigke und Mag. Stolz sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10. September 2015, AZ D 64/14, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföllner, des stellvertretenden Kammeranwalts Dr. Meyenburg, des Beschuldigten und seines Verteidigers Mag. Wimmer zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

*****, Rechtsanwalt in *****, ist schuldig, er hat mit Manfred G***** anlässlich der Unterfertigung des Vollmachtsformulars am 16. August 2013 die Vereinbarung getroffen, dass ihm im Einbringungsfall 30 Prozent des Realisats aus der Causa „H*****“ zustehen sollten, und damit unzulässigerweise die ihm anvertraute Streitsache teilweise an sich gelöst.

Er hat dadurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gemäß § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt begangen und wird hiefür zur Disziplinarstrafe derEr hat dadurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt begangen und wird hiefür zur Disziplinarstrafe der

Geldbuße von 2.000 Euro

sowie zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt. Der Beschuldigte hat auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *****, Rechtsanwalt in *****, von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe mit Manfred G***** anlässlich der Unterfertigung des Vollmachtsformulars am 16. August 2013 die Vereinbarung, dass ihm im Einbringungsfall 30 Prozent des Realisats aus der Causa „H*****“ zustehen, getroffen und damit unzulässigerweise die ihm anvertraute Streitsache teilweise an sich gelöst, gemäß § 3 DSt freigesprochen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *****, Rechtsanwalt in *****, von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe mit Manfred G***** anlässlich der Unterfertigung des Vollmachtsformulars am 16. August 2013 die Vereinbarung, dass ihm im Einbringungsfall 30 Prozent des Realisats aus der Causa „H*****“ zustehen, getroffen und damit unzulässigerweise die ihm anvertraute Streitsache teilweise an sich gelöst, gemäß Paragraph 3, DSt freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten, auf § 281 Abs 1 „Z 9b“ (inhaltlich Z 9 lit a; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 634; RIS-Justiz RS0118286) StPO gestützten Berufung des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu. Zutreffend weist dieser darauf hin, dass kein Versehen im Sinn einer Geringfügigkeit des Verschuldens vorliegen könne, wenn ein Rechtsanwalt mit einem Mandanten eine klar gegen das Gesetz verstoßende und expressis verbis durch § 879 ABGB pönalisierte Vereinbarung schließt.Der dagegen gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, „Z 9b“ (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 634; RIS-Justiz RS0118286) StPO gestützten Berufung des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu. Zutreffend weist dieser darauf hin, dass kein Versehen im Sinn einer Geringfügigkeit des Verschuldens vorliegen könne, wenn ein Rechtsanwalt mit einem Mandanten eine klar gegen das Gesetz verstoßende und expressis verbis durch Paragraph 879, ABGB pönalisierte Vereinbarung schließt.

Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 DSt sind Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen des inkriminierten Verhaltens, wobei beide Elemente kumulativ vorliegen müssen (vgl RIS-Justiz RS0113534 [T1 und T2]).Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 3, DSt sind Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen des inkriminierten Verhaltens, wobei beide Elemente kumulativ vorliegen müssen vergleiche RIS-Justiz RS0113534 [T1 und T2]).

Das Verschulden ist dabei als (hypothetische) Strafzumessungsschuld zu verstehen, deren Prüfung entsprechend den Grundsätzen der §§ 32 ff StGB erfolgt (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 § 3 DSt Rz 5). Es ist dann als geringfügig einzustufen, wenn die Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0101393 [T47]).Das Verschulden ist dabei als (hypothetische) Strafzumessungsschuld zu verstehen, deren Prüfung entsprechend den Grundsätzen der Paragraphen 32, ff StGB erfolgt (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 Paragraph 3, DSt Rz 5). Es ist dann als geringfügig einzustufen, wenn die Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0101393 [T47]).

Eine derartige Konstellation ist nach den Konstatierungen des Disziplinarrats nicht gegeben. Die dem Beschuldigten im angefochtenen Erkenntnis zu Gute gehaltene Motivation der Unterstützung eines mittellosen Mandanten stellt gerade jene Verschmelzung zwischen Vertretungstätigkeit und Finanzierung dar, die § 879 Abs 2 Z 2 ABGB zum Schutz des Klienten vor Übervorteilung durch den mit besserem Fachwissen ausgestatteten Rechtsanwalt zu hindern sucht. Der Umstand, dass der Beschuldigte die für die Einbringung einer Teilklage ausgelegte Pauschalgebühr nicht ersetzt bekommen hat, ist eine Folge des Abschlusses einer zivilrechtlich nichtigen Honorarvereinbarung.Eine derartige Konstellation ist nach den Konstatierungen des Disziplinarrats nicht gegeben. Die dem Beschuldigten im angefochtenen Erkenntnis zu Gute gehaltene Motivation der Unterstützung eines mittellosen Mandanten stellt gerade jene Verschmelzung zwischen Vertretungstätigkeit und Finanzierung dar, die Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB zum Schutz des Klienten vor Übervorteilung durch den mit besserem Fachwissen ausgestatteten Rechtsanwalt zu hindern sucht. Der Umstand, dass der Beschuldigte die für die Einbringung einer Teilklage ausgelegte Pauschalgebühr nicht ersetzt bekommen hat, ist eine Folge des Abschlusses einer zivilrechtlich nichtigen Honorarvereinbarung.

Demnach bleibt für die Anwendung des § 3 DSt auf die sich aus den Feststellungen im Erkenntnis des Disziplinarrats ergebende rechtswidrige (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB, § 16 Abs 1 RAO) quota litis Vereinbarung kein Raum. In Stattgebung der Berufung des Kammeranwalts war daher infolge dieser Vereinbarung ein Schuldspruch wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gemäß § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt zu fällen (vgl 28 Os 3/15y, 20 Os 3/16s).Demnach bleibt für die Anwendung des Paragraph 3, DSt auf die sich aus den Feststellungen im Erkenntnis des Disziplinarrats ergebende rechtswidrige (Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB, Paragraph 16, Absatz eins, RAO) quota litis Vereinbarung kein Raum. In Stattgebung der Berufung des Kammeranwalts war daher infolge dieser Vereinbarung ein Schuldspruch wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt zu fällen vergleiche 28 Os 3/15y, 20 Os 3/16s).

Bei der Strafbemessung waren ausgehend von der nicht unbeträchtlichen Täterschuld einerseits die doppelte Qualifikation der Tat sowohl als Berufspflichtenverletzung als auch als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes als erschwerend zu werten, andererseits der zuvor ordentliche Lebenswandel und zudem als mildernd zu berücksichtigen, dass dem Klienten letztlich kein Schaden entstanden ist und das Disziplinarverfahren aus einem nicht vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat (§ 34 Abs 2 StGB). Dem entsprechend war eine Geldbuße (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) zu verhängen, die mit 2.000 Euro auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten hinreichend berücksichtigt (§ 16 Abs 6 DSt).Bei der Strafbemessung waren ausgehend von der nicht unbeträchtlichen Täterschuld einerseits die doppelte Qualifikation der Tat sowohl als Berufspflichtenverletzung als auch als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes als erschwerend zu werten, andererseits der zuvor ordentliche Lebenswandel und zudem als mildernd zu berücksichtigen, dass dem Klienten letztlich kein Schaden entstanden ist und das Disziplinarverfahren aus einem nicht vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat (Paragraph 34, Absatz 2, StGB). Dem entsprechend war eine Geldbuße (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt) zu verhängen, die mit 2.000 Euro auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten hinreichend berücksichtigt (Paragraph 16, Absatz 6, DSt).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.

Schlagworte

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Textnummer

E116576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0260OS00005.16D.1118.000

Im RIS seit

06.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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