TE OGH 2016/11/23 3Ob108/15a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2016
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, wider die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Pitschmann & Santner Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, wegen 44.246,51 EUR sA und Feststellung im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 2015, GZ 10 R 14/15g-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde“ samt „Revisionsantrag“ der klagenden Partei vom 16. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der nicht mehr anwaltlich vertretene Kläger bekämpft die Zurückweisung seiner außerordentlichen Revision mit Beschluss vom 17. September 2015 mit einem als „Beschwerde“ bzw „Revisionsantrag“ bezeichneten Schriftsatz, in dem er die angenommene Verjährung seiner Schadenersatzansprüche in Abrede stellt. Inhaltlich ist diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs anzusehen. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS-Justiz RS0117577).Der nicht mehr anwaltlich vertretene Kläger bekämpft die Zurückweisung seiner außerordentlichen Revision mit Beschluss vom 17. September 2015 mit einem als „Beschwerde“ bzw „Revisionsantrag“ bezeichneten Schriftsatz, in dem er die angenommene Verjährung seiner Schadenersatzansprüche in Abrede stellt. Inhaltlich ist diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs anzusehen. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS-Justiz RS0117577).

Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass es – im Hinblick auf die fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts – eines Verbesserungsverfahrens bedurfte (RIS-Justiz RS0005946).

Textnummer

E116366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00108.15A.1123.000

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten