TE OGH 2016/11/25 8ObA64/16v

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Veröffentlicht am 25.11.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** P*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Oktober 2016 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 9. 11. 2016 beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung der Klägerin ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (vgl 2 Ob 159/15v; 9 ObA 65/14w; RIS-Justiz RS0043690 [T4]).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Oktober 2016 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 9. 11. 2016 beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung der Klägerin ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen vergleiche 2 Ob 159/15v; 9 ObA 65/14w; RIS-Justiz RS0043690 [T4]).

Textnummer

E116476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00064.16V.1125.000

Im RIS seit

16.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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