Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeits-pension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 2016, GZ 9 Rs 93/16m-155, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1 Nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG (in der zum Stichtag geltenden Fassung BGBl I 2004/142) setzt der Anspruch auf Invaliditätspension unter anderem voraus, dass die Invalidität (§ 255) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Damit wird eine Mindestdauer der Invalidität als Anspruchsvoraussetzung festgelegt (10 ObS 61/05a, SSV-NF 19/50). Unterhalb dieser Schwelle sind typischerweise Leistungen aus der Krankenversicherung zu erbringen (10 ObS 43/13s, SSV-NF 27/30).1.1 Nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in der zum Stichtag geltenden Fassung BGBl I 2004/142) setzt der Anspruch auf Invaliditätspension unter anderem voraus, dass die Invalidität (Paragraph 255,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Damit wird eine Mindestdauer der Invalidität als Anspruchsvoraussetzung festgelegt (10 ObS 61/05a, SSV-NF 19/50). Unterhalb dieser Schwelle sind typischerweise Leistungen aus der Krankenversicherung zu erbringen (10 ObS 43/13s, SSV-NF 27/30).
1.2 Entgegen den Revisionsausführungen ist „Arbeitsunfähigkeit“ iSd § 120 Abs 1 Z 2 ASVG („Krankenstand“) nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG, bei der der Versicherte auch nicht mehr in der Lage ist, Verweisungstätigkeiten zu verrichten und die gesetzliche Lohnhälfte (§ 255 Abs 3 ASVG) zu erzielen (10 ObS 43/13s, SSV-NF 27/30).1.2 Entgegen den Revisionsausführungen ist „Arbeitsunfähigkeit“ iSd Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG („Krankenstand“) nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Invalidität iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG, bei der der Versicherte auch nicht mehr in der Lage ist, Verweisungstätigkeiten zu verrichten und die gesetzliche Lohnhälfte (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) zu erzielen (10 ObS 43/13s, SSV-NF 27/30).
1.3 Steht im vorliegenden Fall fest, dass das Leistungskalkül des Klägers ab dem Stichtag 1. 9. 2004 bis einschließlich Juli 2005 leichte und mittelschwere Arbeiten ermöglichte und er von 1. 8. 2005 bis 9. 12. 2005 in Krankenstand war, weicht die Ansicht des Berufungsgerichts, für die Dauer dieses Krankenstands sei der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension zu verneinen, nicht von der oben zitierten Rechtsprechung ab.
1.4 Auch mit dem Hinweis auf eine vor dem Stichtag (dem 1. 9. 2004) liegende – weitere – Krankenstandszeit, die der Revisionswerber offenbar mit jener von 1. 8. 2005 bis 9. 12. 2005 zusammengerechnet sehen möchte, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Abgesehen davon, dass – wie bereits ausgeführt – „Arbeitsunfähigkeit“ iSd § 120 Abs 1 Z 2 ASVG („Krankenstand“) nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG ist, wäre Anspruchsvoraussetzung das Vorliegen von (voraussichtlich) sechs Monate andauernder Invalidität im Sinne einer mindestens sechs Monate (durchgehend) andauernden Invalidität (§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG). Diesem Erfordernis ist selbst dann nicht Genüge getan, wenn man während der Krankenstände vom Bestehen von Invalidität ausgehen wollte. Auch die Rechtsprechung, es komme auf die zeitliche Lagerung der Mindestdauer vor oder nach Antragstellung nicht an (RIS-Justiz RS0120157), setzt das Vorliegen von mindestens sechs Monate durchgehend andauernder Invalidität voraus.1.4 Auch mit dem Hinweis auf eine vor dem Stichtag (dem 1. 9. 2004) liegende – weitere – Krankenstandszeit, die der Revisionswerber offenbar mit jener von 1. 8. 2005 bis 9. 12. 2005 zusammengerechnet sehen möchte, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Abgesehen davon, dass – wie bereits ausgeführt – „Arbeitsunfähigkeit“ iSd Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG („Krankenstand“) nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Invalidität iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ist, wäre Anspruchsvoraussetzung das Vorliegen von (voraussichtlich) sechs Monate andauernder Invalidität im Sinne einer mindestens sechs Monate (durchgehend) andauernden Invalidität (Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Diesem Erfordernis ist selbst dann nicht Genüge getan, wenn man während der Krankenstände vom Bestehen von Invalidität ausgehen wollte. Auch die Rechtsprechung, es komme auf die zeitliche Lagerung der Mindestdauer vor oder nach Antragstellung nicht an (RIS-Justiz RS0120157), setzt das Vorliegen von mindestens sechs Monate durchgehend andauernder Invalidität voraus.
2.1 Dass die Tätigkeit als Fuhrparkdisponent geeignet ist, den behaupteten Berufsschutz als (an-)gelernter Berufskraftfahrer zu erhalten, auch wenn dem Lenken von Kraftfahrzeugen keine oder nur eine geringe Rolle zukommt, wurde bereits in der Entscheidung 10 ObS 98/11a (SSV-NF 25/92) ausgesprochen (RIS-Justiz RS0084792 [T19]).
2.2 Die Feststellung von Tatsachen erfolgt in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem anderen Prozess (RIS-Justiz RS0036826). Dass das Anforderungsprofil des Berufs Fuhrparkdisponent den Führerschein der Kategorie E umfasst, mag zwar Inhalt der Feststellungen der Entscheidung 10 ObS 98/11a (SSV-NF 25/92) sein, ist für das vorliegende Verfahren aber nicht bindend.
3. Die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2003 BGBl 2003/145) ist lediglich eine Voraussetzung für den Leistungsanfall, nicht aber für das Entstehen des Leistungsanspruchs. Die Beurteilung, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Berufsunfähigkeitspension erfüllt, erfolgt unabhängig davon, ob er zum maßgeblichen Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis steht oder nicht.3. Die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2003 BGBl 2003/145) ist lediglich eine Voraussetzung für den Leistungsanfall, nicht aber für das Entstehen des Leistungsanspruchs. Die Beurteilung, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Berufsunfähigkeitspension erfüllt, erfolgt unabhängig davon, ob er zum maßgeblichen Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis steht oder nicht.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
SozialrechtTextnummer
E116449European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00152.16Z.1125.000Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016